498 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Hauses oder seiner Wohnung veranstalten würde, um seine Freude über den Auszug
auszudrücken. Andre symbolische Beleidigungen werden durch Gebärden be-
gangen, zum Beispiel durch unberechtigte Drohung mit der Faust, durch die Gebärde
des Schlagens mit der Hand, durch Herausstecken der Zunge, Drehen einer Nase, Aus-
spucken. Die Ausbietung einer ausgeklagten Forderung in der Zeitung unter Namhaft-
machung des Schuldners ist bei korrekter Form nicht strafbar. Wer eine ehrverletzende
Handlung unter dem vorgegebenen Namen eines anderen verübt, beleidigt auch diesen
anderen. Die Aufforderung des trauenden Geistlichen an die deflorierte Braut, den
Brautkranz abzulegen, ist in Ausübung berechtigter kirchlicher Zucht straflos geblieben.
Eine Mahnung zur Bezahlung einer Schuld auf offener Postkarte ist beleidigend,
wenn der Gläubiger seinen Schuldner hierdurch bloßstellen wollte. Der Ehebruch
mit einer Ehefrau kann eine Beleidigung des Mannes sein.
3. Der Täter gibt den anderen in einer Weise dem Spotte und der Lächer-
lichkeit preis, welche zugleich Nichtachtung der Ehre ausdrückt. Nicht jede humo-
ristische Karikatur (Kladderadatsch, Simplizissimus), Ironie oder Sarkasmus gehören
hierher. Wer sich über einen anderen nur lustig macht, um ihm einen Irrtum
nachzuweisen oder ihn in der Gesellschaft wegen gewisser Fehler (Eitelkeit, vorlautes
Wesen) zu korrigieren, ist straffrei. Wer dagegen eines anderen körperliche Gebrechen,
um ihn zu verhöhnen, nachahmt, beleidigt. Auch der Vorwurf der Häßlichkeit kann
in beleidigender Form auftreten. Das sogenannte „Veralbern“ eines anderen, zum
Beispiel eines Polizeibeamten, devote Verbeugungen oder unbegründetes überlautes
Lachen gegenüber seinen Anordnungen, kann eine Beleidigung enthalten.
4. Der Täter vergleicht oder stellt den anderen mit niedrigen oder gering
geschätzten Wesen oder Gegenständen gleich oder macht ihm den Vorwurf eines ver-
achteten Standes. Hierher gehört die Belegung mit Schimpfworten, zum Beispiel
mit Namen aus dem Tierreiche, von niedrig stehenden Völkerschaften usw. Der
Vorwurf, jemand sei ein Jude oder ein Sozialdemokrat, ist nicht ohne weiteres,
sondern nur dann beleidigend, wenn Verachtung zum Ausdrucke kommt. Beleidigend
ist die Behauptung, jemand habe einen Wasserkopf. Wird eine geistige Leistung,
zum Beispiel die Rede eines Staatsmannes, mit der Leistung eines an sich ehrbaren
Gewerbes, zum Beispiel eines Schornsteinfegers, wird ein Richter hinsichtlich seiner
Rechtskenntnisse mit einem Rechtskandidaten verglichen, so ist objektiv eine Beleidigung
angenommen worden.
5. Der Täter bezichtigt den anderen durch allgemeine Beschuldigungen, ohne
bestimmte Tatsachen anzuführen, unmoralischer oder niedriger Handlungen oder mißt
ihm verbrecherische beziehungsweise unsittliche Eigenschaften oder Gesinnungen bei,
zum Beispiel man dürfe dem anderen nicht über den Weg trauen, man müsse sich
vor ihm hüten; der andere sei ein gemeiner, niedriger Mensch, er gehöre ins Ge-
fängnis oder ins Zuchthaus. Spielt der Vorwurf auf eine konkrete Tatsache an,
so liegt der Tatbestand von § 186 vor. Wer einen anderen Lügner nennt oder
in anderer Form des Lügens zeiht, beleidigt, wenn er nach seinem Bildungsgrade
den Unterschied zwischen lügen und die Unwahrheit sagen versteht.