58 Preußische Landesgesetze.
2. für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige
Ortspolizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft-
liche Reviere durch das Statut etwas anderes bestimmt wird, diejenigen
Fischereierlaubnisscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem
öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande
oder dem zur Beglaubigung der Erlaubnisscheine berufenen Vorstande einer
Fischereigenossenschaft ausgestellt sind.
8 14. Die Beglaubigung des Erlaubnisscheins bezieht sich nur auf die
Unterschrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenntnis für die Berechtigung
desselben.
§ 15. Die Beglaubigung der Erlaubnisscheine durch die Ortspolizei-
behörde erfolgt stempel- und kostenfrei.
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der
Erlaubnisscheine eine Gebühr bis zu einer Mark zu gunsten der Genossenschaft
erhoben wrrden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
§ 16. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht
geschlossenen Gewässern (8 4) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde,
in genossenschaftlichen Revieren (§ 9) dem Vorstande derselben vorher Anzeige
zu machen, erhält hierüber kosten= und stempelfrei eine Bescheinigung und hat
dieselbe beim Fischen stets bei sich zu führen.
&*17. Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des
Fischereipächters oder des Inhabers eines Erlaubnisscheins beschäftigte Hülfs-
personal bedarf keiner Legitimation.
§ 18. An Stelle der vorstehenden §§ 11 bis 17 bleibt der § 41 der
Fischereiordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Teile der Oder,
das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 (Gesetzsamml. S. 453) und
der § 49 der Fischereiordnung für den Regierungsbezirk Stralsund vom
30. August 1865 (Gesetzsamml. S. 941) für den Geltungsbereich dieser Gesetze
in Kraft; es können jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen
Fischmeisters (Oberfischmeisters) in genossenschaftlichen Revieren auf den zur
Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (§ 9) durch
das Statut übertragen werden; in diesem Falle findet auf die Ausstellung
und Bescheinigung der Legitimationsscheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite
Absatz des § 15 dieses Gesetzes Anwendung.