Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

58 Preußische Landesgesetze. 
2. für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige 
Ortspolizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft- 
liche Reviere durch das Statut etwas anderes bestimmt wird, diejenigen 
Fischereierlaubnisscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem 
öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande 
oder dem zur Beglaubigung der Erlaubnisscheine berufenen Vorstande einer 
Fischereigenossenschaft ausgestellt sind. 
8 14. Die Beglaubigung des Erlaubnisscheins bezieht sich nur auf die 
Unterschrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenntnis für die Berechtigung 
desselben. 
§ 15. Die Beglaubigung der Erlaubnisscheine durch die Ortspolizei- 
behörde erfolgt stempel- und kostenfrei. 
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der 
Erlaubnisscheine eine Gebühr bis zu einer Mark zu gunsten der Genossenschaft 
erhoben wrrden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut. 
§ 16. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht 
geschlossenen Gewässern (8 4) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde, 
in genossenschaftlichen Revieren (§ 9) dem Vorstande derselben vorher Anzeige 
zu machen, erhält hierüber kosten= und stempelfrei eine Bescheinigung und hat 
dieselbe beim Fischen stets bei sich zu führen. 
&*17. Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des 
Fischereipächters oder des Inhabers eines Erlaubnisscheins beschäftigte Hülfs- 
personal bedarf keiner Legitimation. 
§ 18. An Stelle der vorstehenden §§ 11 bis 17 bleibt der § 41 der 
Fischereiordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Teile der Oder, 
das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 (Gesetzsamml. S. 453) und 
der § 49 der Fischereiordnung für den Regierungsbezirk Stralsund vom 
30. August 1865 (Gesetzsamml. S. 941) für den Geltungsbereich dieser Gesetze 
in Kraft; es können jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen 
Fischmeisters (Oberfischmeisters) in genossenschaftlichen Revieren auf den zur 
Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (§ 9) durch 
das Statut übertragen werden; in diesem Falle findet auf die Ausstellung 
und Bescheinigung der Legitimationsscheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite 
Absatz des § 15 dieses Gesetzes Anwendung.
	        
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