Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

3. Schwerer Diebstahl 
mittels falschen 
Schlüssels. Geständnis. 
§§ 242, 243 Ziff. 8 des 
Str. G. Bs. 
1. Diebstahl. 13 
Görlitz, den 12. Dezember 1904. 
Der im hiesigen Bahnhofsrestaurant angestellte 
Oberkellner Franz Oskar Gebauer zeigte heute 
hier an, daß ihm in der Zeit von gestern morgen bis 
abends 11 Uhr aus dem verschlossenen Fache des 
im Restaurant 1. und 2. Klasse stehenden Buffets 
ein Einhundertmarkschein, den er gestern morgen in 
der 9. Stunde noch gesehen habe, gestohlen worden 
sei. Das Fach habe er stets, wenn er es geöffnet 
gehabt, ordnungsgemäß wieder verschlossen. 
Verdacht sprach der Anzeigeerstatter gegen 
den am 17. Mai 1882 in Mainz geborenen 
Kellner Heinrich Max Günther, 
ebenfalls auf dem Bahnhofe in Stellung, 
deshalb aus, weil dieser im Restaurant der 3. Klasse, 
wo jener bediene, während er, Gebauer, in der 1. und 
2. Klasse bediene, ebenfalls im Fache eines Büffets 
sein Geld aufbewahre und er, Gebauer, heute 
morgen probiert habe, daß die Schlüssel beider 
Büffets ganz gleich sind und gegenseitig schließen. 
Jedenfalls habe dies Günther gewußt und so den 
Diebstahl ausgeführt. Den Hundertmarkschein, einen 
Reichskassenschein, habe er aber in Günthers Büffet 
nicht gefunden. 
Der Versuch mit den beiden Büffetschlüsseln, 
welche von Gebauer und Günther auf meine Auf- 
forderung vorgelegt wurden, ergab tatsächlich, daß 
jeder Schlüssel beide Büffets schließt. Insbesondere 
kann man mit Günthers Schlüssel das Fach in 
Gebauers Bäffet öffnen, in welchem dieser den 
Kassenschein verwahrt gehabt hat. 
Nach kurzem Leugnen gab Günther zu, den 
Kassenschein aus Gebauers Fach, welches er mit 
seinem Schlüssel geöffnet habe, weggenommen zu 
haben, um das Geld für sich zu behalten. Er 
räumte auch ein, gleich in dieser Absicht Gebauers 
Fach geöffnet zu haben. Er unterhalte mit einer 
Verkäuferin ein Liebesverhältnis, welches ihm viel 
Geld koste; deshalb habe er sich das Geld ver- 
schaffen wollen. Ausgeführt habe er den Diebstahl
	        
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