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Diebstahl oder Unter-
schlagung.
§§ 242. 246 d. Str. G. Bs.
. Diebischer Fetischist.
§* 242 b. Sir.G Bs.
Formularbuch.
seine Absicht, es lediglich als Pfand zu behalten,
nicht zu widerlegen, also ein Diebstahl an dem Fahr-
rade nicht nachzuweisen sein, sondern nur unerlaubte
Selbsthülfe in Frage kommen.
Königsberg, den 20. Juni 1904.
Der Anzeigeerstatter Schlenkrich erschien gestern
wieder an Polizeistelle und zeigte an, wie er eben
zufällig bei dem Fahrradhändler Heinrich Berthold,
Augustastraße 16, festgestellt, habe Nischelmann an
diesen am 16. d. Mts. das ihm aus der Hausflur
weggenommene Fahrrad für 60 Mark verkauft.
Berthold bestätigte auf Befragen diese Angaben,
und Schlenkrich rekognoszierte das Rad als das seinige.
Nischelmann, hierüber zur Rede gestellt, gab
den Verkauf des Rades zu, behauptete aber, hierzu
wegen Befriedigung für seine Darlehnsforderung
berechtigt gewesen zu sein. Aus Schlenkrichs Reden
habe er neulich entnommen, daß er von diesem niemals
Bezahlung zu erwarten habe, weshalb er zur Ver-
meidung eines Prozesses das Rad nach Verlauf von
3 Tagen verkauft und den Erlös für seine Forderung
behalten habe. Nischelmann bestritt aber ausdrücklich,
schon bei Wegnahme des Rades die Verkaufsabsicht
gehabt zu haben; vielmehr habe er Schlenkrich von
dem Vorgefallenen in Kenntnis setzen und dann die
Bezahlung der 65 Mark abwarten wollen.
Nischelmann wurde darauf aufmerksam gemacht,
daß er kein Recht gehabt habe, mit Umgehung der
Festsetzung der streitigen Darlehnsforderung im Prozeß-
wege eigenmächtig über das Fahrrad wie ein Eigen-
tümer zu verfügen und daß in seiner Handlungsweise
mindestens eine Unterschlagung des Fahrrades zu
erblicken sein werde.
Berlin, den 2. März 1904.
Die hier Neue Winterfeldstraße 31, Hhs. III,
bei dem Dekorationsmaler Richard Barthel
wohnhafte, zur Zeit stellungslose Kellnerin Amanda
Freitag zeigte gestern hier an, daß ihr im Laufe
der letzten Tage aus ihrer offenen Stube eine frei