15. Wissentlich falsche
Diebstahlsanzeige;
Unterschlagung.
§§& 164, 246 des Str.G.Bs.
Kleine Zeichnung.
I. Diebstahl. 39
straft worden, so daß jetzt gewerbsmäßige Hehlerei
in Frage kommen dürfte.
Die Weinflaschen wurden dem Eigentümer
zurückgegeben. Von Lenkow ist Strafantrag gegen
die Sonntag nach § 247 des Str.G.Bsl. nicht herbei-
gezogen worden, weil die gestohlenen Sachen nicht
von unbedeutendem Werte sind.
Ich erstatte gegen die beiden Kugler wegen
gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls, gegen
die Sonntag wegen Beihülfe, gegen Harter wegen
Anstiftung dazu und gewerbsmäßiger Hehlerei Anzeige.
Oberpesterwitz, den 26. Juni 1904.
Gestern morgen vor 8 Uhr erschien die Ehefrau des
am 16. Oktober 1867 hier geborenen
Fabrikarbeiters Eduard Wenzel Mannl
mit der Meldung bei mir, daß in der letzten Nacht
in ihrer Wohnstube ein Einsteigediebstahl verübt und
hierbei im ganzen 96 M. bares Geld, bestehend
aus 3 Zwanzigmarkstücken, 2 Zehnmarkstücken und
das übrige Geld in Silber, gestohlen worden seien.
Ich begab mich sofort in die hier Nr. 17, pt.
befindliche Wohnung Mannls und stellte daselbst
folgendes fest.
Mannl, welcher selbst angetroffen wurde, zeigte
mir die zerbrochene Scheibe eines nach der Straße
sehenden Fensters seiner im Parterre gelegenen Wohn-
stube mit dem Bemerken, daß er diese heute morgen
eingeschlagen und den von der Straße aus gesehenen
linken Fensterflügel aufgewirbelt vorgefunden habe.
Auf diese Weise müsse der Dieb in der Nacht durch
das von der Straße aus nicht hoch gelegene Fenster
in die Wohnstube gestiegen sein. In dieser habe
er in der Kommode, an deren mittlerem Schieber er
allerdings den Schlüssel habe stecken lassen, und zwar
im obersten Schieber in einer Pappschachtel die Kasse
des Pfeifenklubs von Ober= und Niederpesterwitz auf-
bewahrt gehabt. Während die Pappschachtel noch
vorhanden sei, fehle das ganze Geld. Den oberen
Kommodenschieber habe er gestern Abend richtig ver-
schlossen und den Schlüssel am mittleren Schieber