Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

64 Preußische Landesgesetze. 
Wenn in einzelnen Landesteilen durch die bestehende Gesetzgebung den 
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Tiere in 
weiterem Umfange gestattet ist, behält es dabei sein Bewenden. 
§ 46. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist 
darunter die ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit 
verstanden. 
Die Beaussichtigung der Binnenfischerei, der Schonreviere und der Fisch- 
pässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden. 
Die von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten 
Aufseher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der 
Vorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. 
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der 
Fischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen 
Binnenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den 
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob. 
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften 
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu ver- 
pflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen- 
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltung geführt. 
§ 47. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten haben bei der Er- 
mittelung und Verfolgung von llebertretungen gegen die Bestimmungen dieses 
Gesetzes und die sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb 
ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizei- 
beamten; insbesondere sind dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Fischfange 
im Gebrauch befindlichen Fanggeräte, sowie die in Fischerfahrzeugen vor- 
handenen Fanggeräte und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. 
Auch können von denselben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen 
Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht werden. 
§ 48. Wird jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben 
betroffen oder verfolgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, 
welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den nänlichen Fällen 
können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischergeräte und Fahrzeuge ge- 
pfändet werden.
	        
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