64 Preußische Landesgesetze.
Wenn in einzelnen Landesteilen durch die bestehende Gesetzgebung den
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Tiere in
weiterem Umfange gestattet ist, behält es dabei sein Bewenden.
§ 46. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist
darunter die ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit
verstanden.
Die Beaussichtigung der Binnenfischerei, der Schonreviere und der Fisch-
pässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden.
Die von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten
Aufseher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der
Vorschriften dieses Gesetzes nachzukommen.
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der
Fischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen
Binnenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob.
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu ver-
pflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen-
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltung geführt.
§ 47. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten haben bei der Er-
mittelung und Verfolgung von llebertretungen gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes und die sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb
ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizei-
beamten; insbesondere sind dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Fischfange
im Gebrauch befindlichen Fanggeräte, sowie die in Fischerfahrzeugen vor-
handenen Fanggeräte und Fische einer Untersuchung zu unterziehen.
Auch können von denselben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen
Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht werden.
§ 48. Wird jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben
betroffen oder verfolgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände,
welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den nänlichen Fällen
können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischergeräte und Fahrzeuge ge-
pfändet werden.