Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
büchern festgestellt hätte, daß der Beschuldigte von 
den 4000 Zigarren nur noch 350 Stück auf 
Lager, die übrigen aber verkauft und den Erlös 
vertan habe. Im ganzen hätte Salbieski bisher 
248 M. abliefern müssen, tatsächlich vereinnahmt 
habe er nach seinen Büchern 343 M., worin 
Salbieskis Mehrerlös und Gewinn mit steckt. 
Der Beschuldigte gab die Berechnung als 
richtig zu und stellte nicht in Abrede, sämtliche 
Einnahmen, soweit er nicht die 107 M. abge- 
liefert, für sich verwendet zu haben. 
Er bestritt aber, das allerdings im Eigentum 
des Enders verbliebene Kommissionsgut unter- 
schlagen zu haben; denn er habe nicht beim Verkauf 
der Zigarren bereits die Absicht gehabt, den 
Erlös für sich zu behalten. Sich an dem Gelde 
zu vergreifen, sei er immer erst hinterher 
durch seine mißlichen Verhältnisse, er habe noch 
Schulden aus einem früheren Geschäfte her, 
genötigt gewesen. Er habe auch immer beabsichtigt, 
durch die späteren Einnahmen die früheren Ver- 
wendungen der Gelder im eigenen Nutzen zu 
decken. Dies sei ihm aber nicht gelungen, zumal 
er im November eine Schuld von 170 Mark an 
den Gerichtsvollzieher ganz plötzlich habe bezahlen 
müssen. Hierzu legte Salbieski Ouittung über 
170 Mark vom 19. November 1904 vor. 
Der Anzeigeerstatter konnte keine Anhalts- 
punkte dafür angeben, daß der Beschuldigte schon 
von vornherein darauf ausgegangen ist, den Erlös 
aus dem Kommissionsgute in seinen eigenen 
Nutzen zu verwenden. Es hat sich sonach nicht 
nachweisen lassen, daß Salbieski die Zigarren 
selbst unterschlagen hat. 
Eine Unterschlagung der Einnahme dürfte 
überhaupt nicht in Frage kommen, weil der 
Kommissionär nach § 392 des Handelsgesetzbuchs 
selbst Eigentum an dem vereinnahmten Gelde 
erwirbt, diese Gelder also nicht fremde, nicht 
Enders gehörige waren. 
Zur weiteren Entschließung erstatte ich 
Anzeige.
	        
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