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Formularbuch.
büchern festgestellt hätte, daß der Beschuldigte von
den 4000 Zigarren nur noch 350 Stück auf
Lager, die übrigen aber verkauft und den Erlös
vertan habe. Im ganzen hätte Salbieski bisher
248 M. abliefern müssen, tatsächlich vereinnahmt
habe er nach seinen Büchern 343 M., worin
Salbieskis Mehrerlös und Gewinn mit steckt.
Der Beschuldigte gab die Berechnung als
richtig zu und stellte nicht in Abrede, sämtliche
Einnahmen, soweit er nicht die 107 M. abge-
liefert, für sich verwendet zu haben.
Er bestritt aber, das allerdings im Eigentum
des Enders verbliebene Kommissionsgut unter-
schlagen zu haben; denn er habe nicht beim Verkauf
der Zigarren bereits die Absicht gehabt, den
Erlös für sich zu behalten. Sich an dem Gelde
zu vergreifen, sei er immer erst hinterher
durch seine mißlichen Verhältnisse, er habe noch
Schulden aus einem früheren Geschäfte her,
genötigt gewesen. Er habe auch immer beabsichtigt,
durch die späteren Einnahmen die früheren Ver-
wendungen der Gelder im eigenen Nutzen zu
decken. Dies sei ihm aber nicht gelungen, zumal
er im November eine Schuld von 170 Mark an
den Gerichtsvollzieher ganz plötzlich habe bezahlen
müssen. Hierzu legte Salbieski Ouittung über
170 Mark vom 19. November 1904 vor.
Der Anzeigeerstatter konnte keine Anhalts-
punkte dafür angeben, daß der Beschuldigte schon
von vornherein darauf ausgegangen ist, den Erlös
aus dem Kommissionsgute in seinen eigenen
Nutzen zu verwenden. Es hat sich sonach nicht
nachweisen lassen, daß Salbieski die Zigarren
selbst unterschlagen hat.
Eine Unterschlagung der Einnahme dürfte
überhaupt nicht in Frage kommen, weil der
Kommissionär nach § 392 des Handelsgesetzbuchs
selbst Eigentum an dem vereinnahmten Gelde
erwirbt, diese Gelder also nicht fremde, nicht
Enders gehörige waren.
Zur weiteren Entschließung erstatte ich
Anzeige.