Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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23. Unterschlagung 
von Wechselfummen. 
§ 246 d. Str.G.Bs. 
Art. 36 d. W. O. 
Formularbuch. 
Durch die in der Fabrik von Mehlhorn neben der 
Geißler arbeitenden Arbeiterinnen Antonie Gräfe, 
Markgrafenstraße 87, III bei den Eltern wohnhaft 
und Susanne Reißland, Bischofsweg 38, IV eben- 
falls bei den Eltern wohnhaft, wurde festgestellt, 
daß sie während der Arbeitszeit den Ring niemals 
an den Händen der Geißler gesehen haben. Wohl aber 
bestätigte die Gräfe, daß sie außerhalb der Arbeits- 
stätte bei der Geißler immer den Ring bemerkt 
habe. Es muß wohl angenommen werden, daß die 
Geißler dann auch den Ring in Sonntags Gegen- 
wart getragen und dieser ihn an ihrer Hand ge- 
sehen hat. 
Einen Grund dafür, weshalb die Geißler, die 
allerdings mit der Söhlmann nicht in demselben 
Raume arbeitet, den Ring nicht während, sondern 
nur außerhalb der Arbeitszeit trägt, konnte sie 
nicht angeben. 
Die Geißler wird wegen Unterschlagung zur 
Anzeige gebracht. 
Chemnitz, den 19. Oktober 1904. 
Der hier Theaterstraße 21, III wohnhafte Fuhr- 
werksbesitzer Gustav Hermann Biesold zeigte am 
13. d. Mts. hier an, daß ihm 
der am 29. Juni 1860 in Breslau geborenc, 
hier Kaiserstraße 19, III wohnhafte Pferdehändler 
Richard Otto Köppke 
320 Mark unterschlagen habe. 
Am 1. d. Mts. habe er nämlich dem Köppke 
zwei Wechsel über zusammen 340 Mark übergeben. 
Den einen Wechsel über 200 Mark habe er dem Akzep- 
tanten desselben, dem Baumeister Leopold Rothe, 
hier, Zwickauerstraße 91, II, am 2. d. Mts. als am 
Fälligkeitstage vorzeigen und gegen Bezahlung der 
Wechselsumme aushändigen sollen. Tatsächlich habe 
am 2. d. Mts. auch Rothe, wie er aus dem in dessen 
Händen befindlichen Wechsel und aus Rothes aus- 
drücklichen Erklärungen entnehme, den Wechsel gegen
	        
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