Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 65 
Diese der Einziehung nicht unterliegenden Gegenstände sind dem nächsten 
Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zur Aufbewahrung zu 
überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach vom Ortsvorstande 
zu bestimmenden baren Summe, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden 
Verurteilung nebst den Kosten der Aufbewahrung oder dem Werte des Pfand- 
stücks gleichkommt, zurückzugeben. Die Niederlegung kann bei dem Orts- 
vorstande oder gerichtlich erfolgen. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb 
acht Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen 
Richters öffentlich versteigert werden. 
§ 49. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
bis zu einer Woche wird bestraft: 
1. wer in den Fällen des § 11 bei Ausübung der Fischerei ohne 
einen nach Vorschrift der 88 12 und 13 ausgestellten und be- 
glaubigten Erlaubnisschein, oder ohne die im § 16 vorgeschriebene 
Bescheinigung oder im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen 
für die in der Provinz Pommern belegenen Teile der Oder, das 
Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 und für den Re- 
gierungsbezirk Stralsund vom 30. August 1865 ohne einen vor- 
schriftsmäßig ausgestellten und bescheinigten Legitimationsschein 
(Willzettel, Fischzettel) betroffen wird (§ 18); 
wer den Vorschriften im § 19 zuwider Fischerzeuge ohne die vor- 
geschriebene Kennzeichnung auslegt. 
§ 50. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
wird bestraft: « 
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aussichts- 
behörde festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräte überschreitet (§ 8); 
wer einen Erlaubnis= oder Legitimationsschein unberechtigt ausstellt 
und aus Händen gibt (§5 12 und 18); 
3. wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern 
die im § 21 verbotenen Mittel anwendet; 
4. wer den Vorschriften im § 28 zuwider ständige Fischereivorrichtungen 
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt oder denselben vorschrifts- 
widrig eine größere als die nach § 20 zulässige Ausdehnung gibt; 
5. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (5 30) 
oder den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vor- 
schriften zuwiderhandelt (§ 31); 
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