Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
Er hat von dem Beschuldigten Schulknaben 
Winter 3 Photographiealbume im Werte von je 
4 M., ein Photographiealbum mit Musikwerk im 
Werte von 12 M., 3 Photographierahmen im Werte 
von 1, 2 und 2,50 M. und 2 Groß Stahlfedern 
im Werte von 3,50 M. und 3 M. entgegengenommen 
und zwar das Album mit Musik und ein weiteres 
Album, sowie die beiden Groß Stahlfedern als 
Geschenke, die übrigen Gegenstände aber angeblich 
nur zur Aufbewahrung für Winter. 
Schindler leugnet zwar, gewußt zu haben, daß 
Winter diese Sachen alle (bei dem Galanteriewaren- 
händler Döring hier) gestohlen hat; Winter gibt auch 
nicht zu, daß er dem Schindler von dem unredlichen 
Erwerbe Mitteilung gemacht habe. Schindler mußte 
aber aus dem Besitze der vielen wertvollen Sachen 
bei dem mittellosen Knaben, dessen Eltern, wie er 
ebenfalls wußte, gleichfalls unvermögend sind, un- 
bedingt schließen, daß der Knabe diese Sachen nicht 
auf ehrliche Weise erworben habe. Insbesondere 
mußte ihm des Knaben angebliche Mitteilung un- 
glaubhaft erscheinen, die Sachen habe diesem Döring, 
bei dem er Austrägerdienste verrichtet habe, — was 
nicht der Wahrheit entspricht — zu Weihnachten 
geschenkt, weil sie schon etwas gelitten hätten. Die 
Sachen waren alle, wie Döring versichert und wie 
auch der Augenschein lehrt, ganz neu und tadellos. 
Hätte der Knabe wirklich die Sachen von Döring 
geschenkt erhalten, so würde er sie, wie Schindler 
einsehen mußte, ja auch mit nach Hause genommen 
und sie teilweise seinen Eltern und Geschwistern, 
nicht aber dem ihm ferner stehenden Schindler ge- 
schenkt haben, der einen Grund für diese Schenkung 
selbst nicht angeben kann. 
Es liegt der Verdacht nahe, daß der Knabe, 
der wohl lediglich aus diesem Grunde Schindlern 
nicht verrät, diesem schon manchmal gestohlenes Gut 
zugetragen hat. Beweise haben sich nicht erbringen lassen. 
Schindler ist bereits zweimal, 1902 und 1903, 
wegen Hehlerei vorbestraft. Offenbar neigt er zu 
solchem strafbaren Tun und ist gewohnheitsmäßiger 
Hehler.
	        
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