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Formularbuch.
Er hat von dem Beschuldigten Schulknaben
Winter 3 Photographiealbume im Werte von je
4 M., ein Photographiealbum mit Musikwerk im
Werte von 12 M., 3 Photographierahmen im Werte
von 1, 2 und 2,50 M. und 2 Groß Stahlfedern
im Werte von 3,50 M. und 3 M. entgegengenommen
und zwar das Album mit Musik und ein weiteres
Album, sowie die beiden Groß Stahlfedern als
Geschenke, die übrigen Gegenstände aber angeblich
nur zur Aufbewahrung für Winter.
Schindler leugnet zwar, gewußt zu haben, daß
Winter diese Sachen alle (bei dem Galanteriewaren-
händler Döring hier) gestohlen hat; Winter gibt auch
nicht zu, daß er dem Schindler von dem unredlichen
Erwerbe Mitteilung gemacht habe. Schindler mußte
aber aus dem Besitze der vielen wertvollen Sachen
bei dem mittellosen Knaben, dessen Eltern, wie er
ebenfalls wußte, gleichfalls unvermögend sind, un-
bedingt schließen, daß der Knabe diese Sachen nicht
auf ehrliche Weise erworben habe. Insbesondere
mußte ihm des Knaben angebliche Mitteilung un-
glaubhaft erscheinen, die Sachen habe diesem Döring,
bei dem er Austrägerdienste verrichtet habe, — was
nicht der Wahrheit entspricht — zu Weihnachten
geschenkt, weil sie schon etwas gelitten hätten. Die
Sachen waren alle, wie Döring versichert und wie
auch der Augenschein lehrt, ganz neu und tadellos.
Hätte der Knabe wirklich die Sachen von Döring
geschenkt erhalten, so würde er sie, wie Schindler
einsehen mußte, ja auch mit nach Hause genommen
und sie teilweise seinen Eltern und Geschwistern,
nicht aber dem ihm ferner stehenden Schindler ge-
schenkt haben, der einen Grund für diese Schenkung
selbst nicht angeben kann.
Es liegt der Verdacht nahe, daß der Knabe,
der wohl lediglich aus diesem Grunde Schindlern
nicht verrät, diesem schon manchmal gestohlenes Gut
zugetragen hat. Beweise haben sich nicht erbringen lassen.
Schindler ist bereits zweimal, 1902 und 1903,
wegen Hehlerei vorbestraft. Offenbar neigt er zu
solchem strafbaren Tun und ist gewohnheitsmäßiger
Hehler.