Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

66 Preußische Landesgesetze. 
6. wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fisch- 
pässen, sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, 
dem Fischfange entzogenen Teilen der Gewässer irgend eine Art des 
Fischfangs ausübt (8 42); 
.l wer den Vorschriften des § 43 oder den zur Ausführung desselben 
getroffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die 
Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und 
Flachs in nicht geschlossenen Gewässern rötet (8 44). 
§ 51. Mit Geldstrafe bis zu 90 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
bis zu 4 Wochen werden bestraft: 
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 24 und 26 
dieses Gesetzes. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feilgebotenen, 
verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. 
.- 
§ 52. Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe 
bedrohten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder 
Arbeiter als Teilnehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig 
sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu 
erlegenden Geldstrafen. 
10. Gesetz 
zur Ausführung des Preußisch - Luxemburgischen Vertrages über den 
SGeitritt Luxemburgs zum Vertrage, betreffend die Regelung der Lachs- 
sischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 (R.G.Bl. 
1886 S. 192 f.) und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter 
der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer. 
Vom 17. April 1895. 
(Gesetzsammlung 1895, S. 165.) 
§ 1. Zuwiderhandlungen gegen die fischereipolizeilichen Vorschriften des 
Vertrages zwischen Preußen und Luxemberg vom 5./15. November 1892 über 
den Beitritt Luxemburgs zum Vertrage, betreffend die Regelung der Lachs- 
sischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 (R.G. Bl. 1886,
	        
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