Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

VIII. Urkundenfälschung. 93 
schrieben, und daß er von Pause beauftragt worden 
sei, die Rente von je 8 M. zu erheben. Der Beamte 
habe dem Stürke, den er als unbescholtenen Menschen 
gekannt habe, getraut, um so mehr als die Unter- 
schrift auf der Quittung mit einer bei den Akten 
befindlichen echten Namensunterschrift Pauses größte 
Aehnlichkeit besessen habe. Stürke habe die Renten- 
beträge von zusammen 16 Mark erhoben und 
erhalten. 
Pause selbst bezweifelt auch nicht, daß Stürke 
der Fälscher ist, weil er mit ihm bis zu seiner 
Krankheit verkehrt, und Stürke, der ihn öfter in 
seiner Wohnung besuche, gewußt hat, daß er In- 
validenrente bezieht. Stürke müsse sich gelegentlich 
einige bei ihm frei dagelegene unausgefüllte Quittungs- 
formulare mitgenommen haben. Pauses Handschrift 
habe er leicht nachmachen können, weil er Briefe 
von ihm besitze. 
Da der Ratssekretär Otto Rothe, welcher die 
falschen Unterschriften beglaubigt hat, die Angaben 
Pauses bestätigte, wurde Stürke auf die Polizeiwache 
sistiert. Hier räumte er nach kurzem Leugnen ein, 
sowohl die Unterschriften Pauses auf den Quittungen 
in der von Pause beschriebenen Weise fälschlich an- 
gefertigt, als auch dem ihm gut bekannten Rothe 
wider die Wahrheit erklärt zu haben, Pause habe 
die Quittungen eigenhändig geschrieben und ihn mit 
Abhebung der Rente beauftragt, so daß Rothe die 
falschen Unterschriften beglaubigt und er, Stürke, 
die Rentenbeträge ausgezahlt erhalten habe. Er 
habe sich mit seiner kranken Frau in Not befunden, 
habe gewußt, daß Pause nicht in der Lage sei, die 
Rente zu erheben, und nach dessen Zustande vor der 
Aufnahme in das Krankenhaus angenommen, Pause 
werde dort versterben, so daß die Fälschung nicht 
werde herauskommen können. 
Stürke wird wegen gewinnsüchtiger Privat- 
urkundenfälschung und Betrugs (soweit die fälschliche 
Anfertigung von Pauses Unterschrift und Erhebung 
der Rentenbeträge in Betracht kommt), sowie wegen 
gewinnsüchtiger intellektueller Urkundenfälschung (soweit 
die Erschleichung der Beglaubigung in Frage steht)
	        
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