68 Preußische Landesgesetze.
Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme
einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu
erteilen.
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten
und der Verzeichnisse, oder der Abänderung derselben, sofort eine Bescheinigung
zu erteilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen
sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen, wenn
diese Vereine Korporationsrechte haben.
§ 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine Ein-
wirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig
oder durch einen besonderen Beschluß im voraus feststeht, und dieses wenigstens
vierundzwanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntnis der Orts-
polizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie
sie der § 1 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
8 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in
welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen, einen
oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete
zu senden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen-
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere
Abzeichen erkennbar sein.
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner
gegeben werden.
§ 5. Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich des gegen
die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver-
sammlung aufzulösen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige
(§§ 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein gleiches gilt, wenn in der
Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Ver-
sammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der
Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden.