41. Nötigung.
§ 240 d. Str. G. Be.
IX. Pfandentstrickung. — X. Nötigung. 99
nicht geglaubt, daß Standler damit ein gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht habe ausüben wollen. Das
Geld zur Bezahlung habe er im Laden mitgehabt,
es aber doch nicht ohne Uebergabe an eine Person
zurücklassen können. Heute könne er die 2 M. 60 Pf.
nicht bezahlen, da er das Geld seiner Frau gegeben
habe; er werde am nächsten Lohntage bezahlen.
Süllberg hat ohne Zweifel gewußt, daß Standler
die Stiefeletten nur gegen bare Bezahlung heraus-
geben wollte und herauszugeben brauchte. Da
Standler alsbald in den Laden getreten ist, konnte
Süllberg sein Erscheinen abwarten. Daß er sich
aber so eilig entfernt hat, beweist, daß er ohne Be-
zahlung in den Besitz des Schuhwerks kommen
wollte. Offenbar hat er zu Mittag auch nicht
10 M. bares Geld besessen, wiewohl er das, aber
ohne jeden weiteren Nachweis, mit Bestimmtheit be-
hauptet.
Süllberg wird deshalb wegen Betrugsversuchs
gegen Standler, begangen durch Abforderung der
Stiefeletten ohne sofortige Bezahlung mittels falscher
Vorspiegelungen gegenüber Werner, und wegen Ver-
letzung von Standlers Zurückbehaltungsrecht durch
heimliche Wegnahme der Stiefeletten zur Anzeige
gebracht. Standler stellt den beifolgenden Straf-
antrag.
Strafantrag.
Wegen Verletzung meines Zurückbehaltungs-
rechtes an den reparierten Stiefeletten stelle ich
gegen den Eisengießer Heinrich Oskar Suüll-
berg hier
Strafantrag.
Altona, den 19. Mai 1904.
Ehregott Standler, Schuhmachermeister.
X. Nötigung.
Wiesbaden, den 17. Oktober 1904.
Der hier, Kirchgasse 17, IV wohnhafte Markt-
helfer Otto Ewald Seifert zeigte am 14. d. M.
hier folgendes an.