Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XI. Personenstandsveränderung. 105 
Die an Amtsstelle vorgeladene Alster stellte auf 
Befragen in Abrede, schwanger gewesen zu sein und 
geboren zu haben. Auf die Frage, bei wem sie in 
dem Hause Louisenplatz 17 gewohnt habe, erklärte 
sie: bei der verw. Amalie Sommer. Die 
Sommer ist am 10. Oktober d. J. gestorben. Sie 
hat ganz allein gewohnt, und es konnte niemand 
ermittelt werden, der mit ihr verkehrt hat. 
Das alte und kleine Haus Louisenplatz 17 ist 
im September d. J. abgebrochen und war schon im 
Frühjahr und Sommer 1904 halb leergestellt. Es 
haben damals noch außer der genannten Sommer 
der Korbmacher Richard Büttner und dessen 
Ehefrau, sowie der pensionierte Weichenwärter Otto 
Menzel, jetzt Hinterbleiche 19, daselbst gewohnt. 
Alle diese Leute sind sehr bejahrt, welche sich auf 
nichts besinnen können und sich um die Mitbewohner 
gar nicht gekümmert, von der Anwesenheit der Alster 
im Hause überhaupt nichts gewußt haben. Nach 
dem Melderegister ist die Alster, wie sie auch zugibt, 
bei der Sommer nicht gemeldet gewesen. 
Der Alster wurde eröffnet, daß sie sich einer 
körperlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt zu 
unterziehen habe. Inhaltlich des beifolgenden ärzt- 
lichen Zeugnisses hat Dr. Roderich durch die Unter- 
suchung festgestellt, daß die Alster im vorigen Monat 
geboren und in ihren Brüsten so viel Milch habe, daß 
sie ein Kind nähren müsse. 
Dem gegenüber gab die Alster zu, daß sie ein 
Kind habe — und zwar von dem flüchtigen Leutnant 
von Briesen —, sie verweigerte aber die Auskunft 
über den Verbleib des Kindes. Bereits wenige Stunden 
nach ihrer Verhaftung hatte sie von der drückenden 
Milch große Schmerzen in ihren Brüsten. 
Hierauf wurde die Graf an Polizeistelle sistiert. 
Sie behauptete, das Kind Ottomar Emil Graf sei 
ihr leibliches Kind. Den Namen des Arztes, der 
angeblich ihre Schwangerschaft festgestellt habe, wollte 
sie vergessen haben. Sic bestritt auch, davon etwas 
zu wissen, daß ihre Schwester geboren habe und ein 
Kind nähre. Auf Vorhalt des Ergebnisses der polizei- 
ärztlichen Untersuchung an ihrer Schwester und daß
	        
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