Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Mißbrauch des Versammlungs- und Vereinigungsrechts. 69 
§ 6. Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung 
für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu ent- 
fernen. Diese Erklärung kann nötigenfalls durch die bewaffnete Macht zur 
Ausführung gebracht werden. 
§ 7. Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit 
Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
§ 8. Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver- 
sammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende 
Beschränkungen: 
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mit- 
glieder aufnehmen; 
b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemein- 
samen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch 
Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Einrichtungen 
oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. 
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde 
berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden 
Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Entscheidung 
(§ 16) zu schließen. 
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen 
und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen. Werden dieselben 
auf die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht ent- 
fernt, so ist Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung 
(§§ 5, 6) vorhanden. 
Der § 8b ist für inländische Vereine ausgehoben durch Reichsgesetz 
vom 11. Dezember 1899, betreffend das Vereinswesen. 
(R.G.Bl. 1899, S. 699.) 
Einziger Artikel. 
Inländische Vereine jeder Art dürfen mit einander in 
Verbindung treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Be- 
stimmungen sind aufgehoben. 
§ 9. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der 
vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.