Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
auch sie sich einer körperlichen Untersuchung zu unter- 
ziehen habe, gab die Graf nach kurzem Leugnen zu, 
daß nicht sie, sondern ihre Schwester den Knaben 
geboren habe und noch nähre. 
Der Leutnant von Briesen habe sie gebeten, die 
Schwangerschaft der Alster zu verheimlichen, er habe 
auch die Wohnung bei der Sommer gemietet und 
mehrere hundert Mark für ihre Schwester her- 
gegeben. Da sie, Eheleute Graf, keine Kinder 
hätten, sich solche aber sehr wünschen, und ihnen 
auch das kleine Wesen, welches als uneheliches Kind 
ein schweres Fortkommen haben würde, leid getan 
habe, hätte sie sich mit ihrem Manne entschlossen, 
das Kind als ihr eheliches Kind auszugeben. Ihr 
Mann habe es auch so beim Standesamt angemeldet. 
Die Alster sei damit einverstanden gewesen. Die 
Graf habe sich, um den Eindruck der Schwangerschaft 
zu erwecken, Tücher unter die Röcke über den Leib 
gestopft. 
Graf, ebenfalls zur Sache befragt, versuchte 
zunächst zu leugnen, gab aber auf Vorhalt der 
Beweisergebnisse die Darstellungen seiner Frau und 
seiner Schwägerin als richtig zu. Er ist sich nach 
seinem ausdrücklichen Geständnisse auch darüber klar 
gewesen, daß er einen falschen Eintrag in das 
Geburtsregister bewirkt hat. 
Hierauf wurden Graf und die Alster, letztere 
um das Kind nähren zu können, wieder entlassen, 
während die Graf zur Vermeidung von nachträglichen 
Kollussionen bis zur Wiederholung ihrer Geständnisse 
zu richterlichem Protokolle vorläufig in Haft be- 
halten wurde. 
XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
43. Widernatürliche 
Unzucht zwischen 
Personen männlichen 
Geschlechts. 
§5 175 d. Str.G. Bs. 
Breslau, den 31. März 1904. 
Gegen den zwanzigjährigen ehemaligen Kellner 
Fritz Fridolin Arndt, der z. Zt. hier bei dem 
Kgl. Polizeipräsidium wegen Bettelns eine zehntägige 
Haftstrafe verbüßt, ist in den Akten A 9748 Anzeige
	        
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