Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 119 
Becher ist bei seinem Leugnen verblieben. Ins-— 
besondere hat er angeführt, daß er am Donnerstag, 
den 17. November bis nach 5 Uhr vor der hiesigen 
Jägerkaserne am Hauptportal, wo er fast alle Nach- 
mittage feilhalte, mit seinem Obstwagen gehalten, an 
dortige zur Wachmannschaft gehörige Soldaten Obst 
verkauft habe und sich auf deren Zeugnis beziehe. 
Ausweislich des eingesehenen Wachtbuches haben 
Donnerstag, den 17. November Wache gestanden 
von 1— 3 Uhr die Jäger Eidner und Michael, 
„ 3—5 „ „ „ Helbig „ Mittler, 
„ 5—7 „ „ „ Müller „ Weichert. 
Eidner und Michael besinnen sich beide, während 
sie Posten am Hauptportal gestanden, Becher, der 
ihnen von Gesicht, nicht aber dem Namen nach bekannt 
ist, mit seinem Wagen gesehen zu haben. Ebenso 
hat Helbig den Becher fast bis zur Ablösung (5 Uhr) 
gesehen, während sich Mittler nicht mehr erinnern 
kaun; Müller kann sich ebenfalls nicht besinnen und 
Weichert glaubt, den Becher nach Aufzug auf den 
Posten — also nach 5 Uhr — noch mit dem Wagen 
gesehen zu haben. Die Jäger besinnen sich auf den 
Tag deshalb so genau, weil sie seitdem nicht wieder 
Wache gehabt haben. 
Hiernach gelangt man zu folgenden Erwägungen: 
Daß an der Ella Pauße das Sittlichkeitsver- 
brechen nicht vorgenommen worden sein sollte, ist 
kaum anzunehmen. Das Kind beschreibt die ge- 
schlechtlichen Vorgänge so naturgetreu, daß sie die- 
selben selbst erlebt haben muß. Selbst wenn ihr 
die Mutter Pauße die Darstellung hätte eingeben 
wollen, hätte sich das mangelhaft begabte Kind die- 
selben gar nicht merken können. Das Kind neigt 
auch gar nicht zur Lüge. Es hätte sich also, um 
die Entzündung an der Scham und den Ausfluß 
der Mutter gegenüber zu erklären, den Vorgang nicht 
ersinnen können. Ein Grund, weshalb die Pauße 
dem Becher die Tat wider die Wahrheit nachsagen 
sollte, ist nicht ersichtlich. 
Dafür, daß Becher der Täter ist, sprechen seine 
Bekanntschaft mit der Mutter, die Beischlafsvollziehung 
mit dieser, die vorübergehende Verleugnung beider,
	        
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