Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Mißbrauch des Versammlungs= und Vereinigungsrechts. 71 
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissentlich unrichtige Statuten oder 
Verzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrichtige Auskunft erteilt haben. 
§ 14. Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des § 4 entgegen, 
den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Einräumung 
eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer 
und jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter 
aufgetreten ist, Geldbuße von zehn bis einhundert Talern oder Gesängnis 
von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Vor- 
sitzende verwirkt, wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde 
Auskunft über die Person der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich 
unrichtige Auskunft erteilt. 
§ 15. Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der 
Ortspolizeibehörde die Versammlung für ausgelöst erklärt hat (88 5, 6, 8), 
wird mit Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Talern oder mit Gefängnis 
von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 16. Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b gezogenen 
Beschränkungen überschreitet, so haben Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen 
Bestimmungen entgegengehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig 
Talern oder Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der 
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung des 
Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vor- 
steher, Ordner oder Leiter sich widerholt strafbar gemacht haben. 
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen politischen 
Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis zu 
fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt. 
Wer der Vorschrift des § a entgegen sich als Mitglied aufnehmen 
läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Talern verwirkt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen 
hat (8 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig Stunden nach der 
Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß 
gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staats- 
anwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine Anklage 
darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die 
Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht Tagen zu erteilende Nachricht die 
Schließung des Vereins aufzuheben. Andernfalls muß die Staatsanwaltschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.