Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 131 
47. Verbreitung 
unzüchtiger Postkarten. 
Begriff des Unzüchtigen. 
§ 184 d. Str.G.Bsde. 
2 Hausierer sind eingetreten, aber sofort wieder 
gegangen. Nur das Küchenmädchen Gertrud 
Hauffe hat Gerstners Geschlechtsteil durch das aus 
der Küche nach dem Lokale sehende Fenster 6 einen 
kleinen Augenblick gesehen. Aergernis will sie nicht 
genommen haben. 
Daß Gerstner seine unzüchtige Handlungen 
also öffentlich, d. h. in einer Art und Weise, daß 
sie jeder hinzukommende Dritte hätte wahrnehmen 
können, vorgenommen hat, wird daher kaum gesagt 
werden können. 
Die Brenner wurde noch befragt, ob sie wegen 
Beleidigung gegen den Beschuldigten Strafantrag 
stellen wolle; sie verneinte dies aber. 
Jedenfalls dürfte in der Handlungsweise Gerstners 
in einem öffentlichen Lokale Verübung groben Unfug 
zu erblicken sein. 
Gerstner wurde, da er verheiratet ist und feste 
Wohnung hat, wieder entlassen. 
Frankfurt a. d. O., den 17. Oktober 1904. 
Gestern Abend wurde in der hier, Oderstraße 31, 
gelegenen Schankwirtschaft von Anton Röber 
der am 17. Mai 1873 in Bamtberg geborene 
Kolporteur 
Heinrich Franz Adler, 
hier, Richterstraße 87, III, wohnhaft, 
dabei betroffen, wie er die beifolgenden 120 Stück 
Postkarten, welche beschlagnahmt worden sind, den 
Gästen zum Kaufe anbot. 
Adler verweigerte die Auskunft darüber, woher 
er die Postkarten beziehe. Im übrigen wandte er 
ein, dieselben könnten nicht verboten werden, weil sie 
nicht unzüchtig seien, da sie keine nackten, sondern 
vollständig mit Trikots bekleidete Frauenspersonen, 
wie sie ja auch in den Variététheatern sogar auf 
der Bühne, insbesondere bei Vorführung von Skulp- 
turen oder berühmten Bildern zu sehen seien, dar- 
stellten.
	        
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