Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

72 Preußische Landesgesetze. 
ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen gleicher 
Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist vom Gerichte sofort Be- 
schluß darüber zu fassen, ob die vorläufige Schließung des Vereins bis zum 
Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll. 
8 17. Wer an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter 
freiem Himmel teilnimmt, zu welcher die nach dem gegenwärtigen Gesetze 
erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, wird mit einer Geldbuße von einem 
bis fünf Talern bestraft. 
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen Aufzuge vor 
Eingang der obrigkeitlichen Erlaubnis auffordert oder auffordern läßt, oder 
darin als Ordner, Leiter oder Redner tätig ist, wird mit Geldbuße von fünf 
bis fünfzig Talern oder mit Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten 
bestraft. 
Diese Strafen sind jederzeit verwirkt, wenn die Versammlung oder der 
Aufzug in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, oder wenn 
eine Volksversammlung in den Fällen des § 11 stattgefunden hat. In allen 
anderen Fällen sind die Teilnehmer und selbst diejenigen, welche als Redner 
aufgetreten sind, nur dann strafbar, wenn die Versagung der Genehmigung 
oder das nachträgliche Verbot vorher öffentlich oder den Teilnehmern besonders 
bekannt gemacht war. Wird die Nichtgenehmigung oder das Verbot während 
der Versammlung oder während des Aufzuges selbst bekannt gemacht, so kann 
sich wegen seiner späteren Beteiligung niemand mit Unkenntnis der Nicht- 
genehmigung oder des Verbotes entschuldigen. 
§ 18. Wer gegen das Verbot des § 7 in einer Versammlung bewaffnet 
erscheint, wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 19. Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, 
oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt, oder in einer Versammlung 
Waffen austeilt, wird mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu einem Jahre 
bestraft. 
§ 21. Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten an- 
geordneten Versammlungen der Mitglieder beider Kammern während der Dauer 
der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Wahlvereine unterliegen den Beschränkungen des § 8 nicht.
	        
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