Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 153 
Kindes männlichen Geschlechts mit zerschmettertem 
Schädel. 
Die Kindesleiche wurde sofort von dem tele- 
phonisch herbeigerufenen Kriminalgendarm Wegener 
in Gewahrsam genommen und nach dem Sektions- 
raume des Landgerichtsgebäudes geschafft. 
Hierauf wurde die Domascheck nochmals ein- 
gehend vernommen und gab hierbei folgendes an: 
Im Jahre 1903 habe sie auf einem Gute bei 
Kamenz als Großmagd gedient und daselbst mit 
einem Knecht Wenzel Barber geschlechtlich ver- 
kehrt. Am 1. Februar d. J. sei sie bei Wehinger 
in Dienst getreten, worauf im März und April ihre 
Regel weggeblieben, im Mai wiedergekommen, aber 
im Juni abermals weggeblieben sei. Sie sei sich 
darüber, ob sie schwanger gewesen, selbst nicht klar 
gewesen. 
In der vergangenen Nacht, als sie mit der 
Berner die Rückkehr ihrer Herrschaft erwartet habe, 
sei ihr gegen 10 Uhr plötzlich übel geworden, so 
daß sie sich habe Ruhe gönnen und dann wegen 
verspürter Leibschmerzen auf den Abort begeben 
müssen. Als dann ihre Uebelkeit zugenommen, habe 
sie den Abort nochmals aussuchen müssen. Da 
hierbei aus ihrer Scheide auffallend viel Wasser ab- 
gegangen, sei sie doch wieder auf den Gedanken ge- 
kommen, daß sie gebären werde, obwohl ihrer Be- 
rechnung nach die Frucht höchstens 5 Monate alt 
gewesen sein könne. 
Um sich gegen die weiter abgehenden Flüssig- 
keiten zu schützen, habe sie sich dann in der Mädchen- 
kammer einen Rock anziehen wollen. In diesem 
Augenblicke habe sie verspürt, daß aus ihrem Leibe 
und ihrer Scheide etwas herauskomme. Sie habe 
sich gebückt und das, was abgegangen sei, in die 
Hände genommen. 
Sie will bestimmt geglaubt haben, daß die ab- 
gehende Frucht eine nicht lebensfähige Fehlgeburt 
sei. Sie hat sich aber nicht überzeugt, was sie in 
der Hand gehalten habe. Es sei in der Kammer 
dunkel gewesen, sie habe nichts erkennen können, auch 
kein Licht angezündet. Die Geburt habe keinerlei
	        
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