XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 155
Reisekorb ein kleiner Tisch. Das Ausbreiten des
Rockes war durch diese Hindernisse sogar erschwert.
Es hätte viel näher gelegen, die geborene Frucht
auf den Korb oder den Tisch zu legen. Die Doma-
scheck müßte denn nicht gewollt haben, daß die Berner,
die jeden Augenblick eintreten konnte, oder Frau
Wehinger das Kind sehe.
Es ist ferner unglaubhaft, daß die Domascheck,
welche die Geburt in den Händen gehabt hat, an
irgend welchen zuckenden Bewegungen oder durch bloses
Ansehen nicht erkannt haben sollte, daß das Kind
lebte. Wie der heute Abend ½11 Uhr in der
nicht erleuchteten Kammer vorgenommene Augenschein
ergab, ist es zu dieser Nachtzeit durch den Schein
einer heraufleuchtenden Straßenlaterne in der Kammer
am Fenster so hell, daß man ein Kind sehr wohl
erkennen könnte.
Die Domascheck behauptet, sie habe das Kind
auf das innere Fensterbrett gelegt. Der Berner
hat sie aber, wie diese mit voller Bestimmtheit ver-
sicherte, gesagt, sie habe etwas auf das Fenstlerbrett
hinausgelegt. Hätte das Kind auf dem inneren
Fensterbrett gelegen, so wäre es durch den Wirbel-
sturm kaum über die 11 ½ ecm hohe Kante des
Fensterrahmens hinweg auf das äußere Fensterbrett
getrieben oder gerollt, vielmehr voraussichtlich in die
Kammer hereingeschleudert worden.
Weiter ist das Kammerfenster, wie die Berner
ebenfalls bestimmt weiß, um Mitternacht, also nach-
dem die Domascheck etwa um 11 Uhr herum geboren
hatte, bereits geschlossen, nicht aber bloß vom Sturm
zugeschlagen gewesen. Die Domascheck hat auch die
Berner aufgefordert, das Fenster zu öffnen und
hinauszusehen.
Die Beschuldigte muß also das Fenster selbst
geschlossen haben. Dann hat sie aber auch das
Kind nicht auf das innere Fensterbrett gelegt, weil
es auf diese Weise nicht in den Garten fallen konnte.
Es bleiben also nur zwei Möglichkeiten.
Entweder hat die Domascheck das Kind sofort
in den Garten hinunter geworfen oder es in der