74 Preußische Landesgesetze.
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als
in Friedenszeiten erklärt werden.
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag
oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mitteilung an die
Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die Aufhebung
des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und
durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes
geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivil-
verwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen
der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich
verantwortlich. ·
§ 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich
erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungskunde
oder einzelne derselben zeit= und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen
die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Er-
klärung des Belagerungszustandes ausgenommen oder in einer besonderen,
unter der nämlichen Form (8 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet
werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für
den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist, und nur für die
Dauer des Belagerungszustandes.
An Stelle der in Absatz 1 zitierten Artikel 5, 6 und 7 kommen jetzt
Abschnitt 9 und 8 des 1. Buches der Strafprozeßordnung und 8§ 16 des
Gerichtsverfassungsgesetzes, an Stelle der Artikel 27 und 28 das Reichs-
preßgesetz in Frage.
§ 6. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungszustandes
unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand erteilt sind. — Auch finden
auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§* 7. In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten
hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die
höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär-
personen.