Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

74 Preußische Landesgesetze. 
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als 
in Friedenszeiten erklärt werden. 
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag 
oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mitteilung an die 
Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche 
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die Aufhebung 
des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und 
durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes 
geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivil- 
verwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen 
der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich 
verantwortlich. · 
§ 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich 
erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungskunde 
oder einzelne derselben zeit= und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen 
die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Er- 
klärung des Belagerungszustandes ausgenommen oder in einer besonderen, 
unter der nämlichen Form (8 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet 
werden. 
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für 
den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist, und nur für die 
Dauer des Belagerungszustandes. 
An Stelle der in Absatz 1 zitierten Artikel 5, 6 und 7 kommen jetzt 
Abschnitt 9 und 8 des 1. Buches der Strafprozeßordnung und 8§ 16 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes, an Stelle der Artikel 27 und 28 das Reichs- 
preßgesetz in Frage. 
§ 6. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungszustandes 
unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand erteilt sind. — Auch finden 
auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung. 
§* 7. In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten 
hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die 
höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär- 
personen.
	        
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