Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Belagerungszustand. 75 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegs- 
rechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in 
Friedenszeiten die Todesurteile; diese unterliegen der Bestätigung des komman= 
dierenden Generals der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei 
den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs. 
§ 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen 
Siege der Feinde oder Anführer wissentlich falsche Gerüchte aus- 
streut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil= oder Militär-= 
behörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder 
b) ein bei der Erklärung des Belagerungszustandes oder während 
desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung 
auffordert oder anreizt, oder 1 
J0) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, 
der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen 8 8 vor- 
gesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder 
anreizt, oder 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Sub- 
ordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht und 
Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
§ 10. Wird unter Suspensation des Artikels 7 der Verfassungsurkunde 
zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die 
Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats, des Landes- 
verrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung 
von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der 
Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der 
Soldaten zur Untreue, und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten 
Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen 
nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen 
oder fortgesetzte Verbrechen sind.
	        
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