54. Fahrlässige Brand-
stiftung.
88 308, 309 des Str. G. Bse.
Ekizze.
Formularbuch.
heber des gleichzeitigen Stiches in die Brust in
Frage. Wer von ihnen diesen Stich verursacht hat,
wird sich schwer aufklären lassen.
Gegen Spitzner und Schmulowitz erscheint eine
strafbare Handlung nicht beanzeigt. Sie sind ent-
lassen worden. Maurich, Weigel, Solfers und
Künsmann kommen wegen Tötung im Raufhandel
nach § 227 in Frage, Weigel außerdem, soweit er
vorsätzlich Solfers und Künsmann gestochen, wegen
gefährlicher Körperverletzung aus § 223ad. Str.G.Be.
Weigel, Maurich und Solfers sind, weil bezüglich
ihrer nach § 227 Abs. 2 Verbrechen in Frage
kommt, in Haft genommen, Künsmann ist entlassen
worden.
XIV. Brandstiftung.
Weißig, den 22. August 1904.
Am 21. August d. J. nachmittags von etwa
3 Uhr ab hat auf Ullersdorfer und Kleinerkmanns-
dorfer Flur in der Nähe der Prießnitz, etwa
¼ Stunde von beiden Orten entfernt, ein Wald-
brand stattgefunden. Das Feuer hat sich über
1/4 Scheffel Land, wovon etwa ein Dritteil hoher
Kiefernbestand und zwei Dritteile Wiesenmoorboden
sind, verbreitet, und nur den vielen mit Wasserwagen,
Hacken und Schaufeln herbeigeholten Ortsbewohnern
ist es zu danken, daß das Feuer nicht weiter um sich
gegriffen hat. Das vom Feuer verheerte Land
gehört zum Teil dem Gutsbesitzer Paul Hennig
in Ullersdorf Nr. 10, Albin Jehnichen und
Friedrich Müller in Kleinerkmannsdorf Nr. 4
bezw. 9. Der Gesamtschaden wird auf 50 M.
geschätzt.
Die von mir am 21. August abends 7 Uhr
unmittelbar, nachdem der Brand gelöscht war, vor-
genommene Besichtigung ergab folgendes. Siehe
hierzu die Skizze. Die Brandstelle selbst besteht zu etwa
zwei Dritteil aus Wiesenland, das eine dünne Schicht