Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

54. Fahrlässige Brand- 
stiftung. 
88 308, 309 des Str. G. Bse. 
Ekizze. 
Formularbuch. 
heber des gleichzeitigen Stiches in die Brust in 
Frage. Wer von ihnen diesen Stich verursacht hat, 
wird sich schwer aufklären lassen. 
Gegen Spitzner und Schmulowitz erscheint eine 
strafbare Handlung nicht beanzeigt. Sie sind ent- 
lassen worden. Maurich, Weigel, Solfers und 
Künsmann kommen wegen Tötung im Raufhandel 
nach § 227 in Frage, Weigel außerdem, soweit er 
vorsätzlich Solfers und Künsmann gestochen, wegen 
gefährlicher Körperverletzung aus § 223ad. Str.G.Be. 
Weigel, Maurich und Solfers sind, weil bezüglich 
ihrer nach § 227 Abs. 2 Verbrechen in Frage 
kommt, in Haft genommen, Künsmann ist entlassen 
worden. 
XIV. Brandstiftung. 
Weißig, den 22. August 1904. 
Am 21. August d. J. nachmittags von etwa 
3 Uhr ab hat auf Ullersdorfer und Kleinerkmanns- 
dorfer Flur in der Nähe der Prießnitz, etwa 
¼ Stunde von beiden Orten entfernt, ein Wald- 
brand stattgefunden. Das Feuer hat sich über 
1/4 Scheffel Land, wovon etwa ein Dritteil hoher 
Kiefernbestand und zwei Dritteile Wiesenmoorboden 
sind, verbreitet, und nur den vielen mit Wasserwagen, 
Hacken und Schaufeln herbeigeholten Ortsbewohnern 
ist es zu danken, daß das Feuer nicht weiter um sich 
gegriffen hat. Das vom Feuer verheerte Land 
gehört zum Teil dem Gutsbesitzer Paul Hennig 
in Ullersdorf Nr. 10, Albin Jehnichen und 
Friedrich Müller in Kleinerkmannsdorf Nr. 4 
bezw. 9. Der Gesamtschaden wird auf 50 M. 
geschätzt. 
Die von mir am 21. August abends 7 Uhr 
unmittelbar, nachdem der Brand gelöscht war, vor- 
genommene Besichtigung ergab folgendes. Siehe 
hierzu die Skizze. Die Brandstelle selbst besteht zu etwa 
zwei Dritteil aus Wiesenland, das eine dünne Schicht
	        
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