76 Preußische Landesgesetze.
§ 11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen
zwei von dem Vorstande des Zivilgerichts des Ortes zu bezeichnende richter-
liche Zivilbeamte, und drei von dem Militärbefehlshaber, welcher am Orte den
Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen
mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren
Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche
Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem
kommandierenden Militärbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeinde-
vertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Zivilbeamter in der Festung
vorhanden, so ist stets ein Auditeur Zivilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder
ein Teil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfnis,
und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen
Fällen der kommandierende General.
§ 12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richter-
licher Beamter.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt,
die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretendenfalls die-
jenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen
wollen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offiziersstande angehörigen
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen
Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter
liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und
durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat
derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem
Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender
Beamter der Zivilverwaltung zugezogen.
§ 13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Be-
stimmungen: