78 Preußische Landesgesetze.
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt.
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der
Bestätigung des im 8 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, und
zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandierenden
Generals der Provinz.
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen vier—
undzwanzig Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses,
Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der
erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht.
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkennt-
nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungs-
zustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den
ordentlichen Gerichten in diejenige Strase umgewandelt, welche,
abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der
von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tat gewesen
sein würde.
§ 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des
Belagerungszustandes auf.
§ 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegs-
gerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu gehörenden Verhand-
lungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen
Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht
abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den
Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
§ 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im
Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde
oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit= und distriktsweise außer
Kraft gesetzt werden.
§ 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede,
sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension
auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde.
muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammen-
treten, Rechenschaft gegeben werden.