Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

78 Preußische Landesgesetze. 
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. 
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der 
Bestätigung des im 8 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, und 
zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandierenden 
Generals der Provinz. 
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen vier— 
undzwanzig Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, 
Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der 
erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht. 
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkennt- 
nisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungs- 
zustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den 
ordentlichen Gerichten in diejenige Strase umgewandelt, welche, 
abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der 
von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tat gewesen 
sein würde. 
§ 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des 
Belagerungszustandes auf. 
§ 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegs- 
gerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu gehörenden Verhand- 
lungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen 
Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht 
abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den 
Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen. 
§ 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im 
Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde 
oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit= und distriktsweise außer 
Kraft gesetzt werden. 
§ 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, 
sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension 
auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde. 
muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammen- 
treten, Rechenschaft gegeben werden.
	        
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