Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XIV. Brandstiftung. — XV. Strafbarer Eigennutz. 197 
XV. Strafbarer Eigennutz. 
56. Unerlaubte Aus- 
spielung; Beihilfe dazu. 
§§ 286, 49 d. Str. G. Bs. 
57. Vereitelung der 
Zwangsvollstreckung; 
Strafantrag. 
§ 288 d. Str.G. Bs. 
Leipzig, den 4. Januar 1905. 
Inhaltlich des beifolgenden Zeitungsinserates, 
welches in den heutigen Nummern der Leipziger 
Tageblätter abgedruckt ist, kündet der 
am 12. Mai 1860 in Zwickau geborene Kaffehändler 
Otto Ferdinand Stürmer, 
hier Peterstraße 21, III, 
an, daß er in seinem im Parterre desselben Hauses 
befindlichen Verkaufsladen gegenwärtig 300 Pakete 
Kaffee, je 1 Pfund enthaltend, aufgestellt habe, in 
deren 5 je eine gedruckte Anweisung auf eine ver- 
nickelte Kaffeekanne im Werte von 5 Mark ent- 
halten sei, welche von ihm den Käufern der be- 
treffenden Pakete gratis geliefert werde. 
Da es hierbei lediglich vom Zufall abhängt, 
welcher Kaffeekäufer eine Kaffeekanne erwerben soll, 
so wird wegen unerlaubter Ausspielung nach § 286 
d. Str. G. Bs. Anzeige erstattet. Die für die Inserate 
der betreffenden Leipziger Tageblätter verantwortlichen 
Redakteure dürften sich der Beihilfe schuldig ge- 
macht haben. Aorhalt ist Stürmer nicht getau- 
worden. 
Stralsund, den 17. November 1904. 
Der hier Geiststraße 13 wohnhafte Spediteur 
Albrecht Krohner zeigte gestern vormittag 10 Uhr 
folgendes an. 
Er habe gegen den 
am 4. Juni 1859 in Görlitz geborenen 
Kaufmann Heinrich Artur Paulig, 
hier Frankenwallstraße 27 wohnhaft, 
für einen ihm am 28. März d. J. von der hiesigen 
Schillstraße 18 nach seiner jetzigen Wohnung besorgten 
Möbeltransport 68 Mk. 50 Pfg. zu fordern und, 
weil Paulig trotz wiederholter Mahnung und Ge- 
stundungserteilungen nicht bezahlt habe, am 10. d. M.
	        
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