Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
vom hiesigen Königl. Amtsgericht vorläufig vollstrec- 
bares Versäumnisurteil erlangt. Als er nun auf 
grund dieses Schuldtitels gestern vormittag mit dem 
Gerichtsvollzieher Richard Kaden vom hiesigen 
Königl. Amtsgericht habe bei Paulig pfänden wollen, 
habe die verehel. Anna Sidonie Paulig geb. 
Oelscheit ihnen erklärt, daß alle in der Wohnung 
befindlichen Möbel usw. ihr Eigentum seien, und habe 
dies auch gleich durch auf ihren Namen lautende 
Rechnungen — Pauligs sind erst seit einem Jahre 
verheiratet — nachgewiesen. 
Anzeigeerstatter wisse aber nun von dem ihm 
befreundeten Pianofortehändler Maximilian 
Degler, hier Papenstraße 27, daß Paulig bereits 
vor seiner am 10. November 1904 erfolgten Ver- 
heiratung, nämlich am 1. Oktober 1903, von ihm 
ein Pianoforte im Werte von 350 Mk. gekauft und 
bar bezahlt habe. Anzeigeerstatter habe das Pianoforte 
in der Wohnung Pauligs nicht gesehen und auf 
Befragen nach dessen Verbleib von Paulig keine 
Antwort erhalten. Durch Befragung des im Hause 
Pauligs im Souterrain wohnhaften Hausmanns 
Franz Markus habe er aber erfahren, daß das 
Pianoforte am 12. d. M. mittels eines Wagens 
abgeholt und fortgeschafft worden sei. Degler habe 
ihm versichert, daß das Pianoforte nicht zu ihm 
zurückgekommen sei. Daher werde es Paulig ver- 
mutlich verkauft haben, damit er, Krohner, dieses 
einzige dem Paulig gehörige Pfandstück nicht pfänden 
könne. Heute sei nun auch zu Pauligs noch ein 
anderes Pianino von dem hiesigen Pianoforteverleih= 
magazin Ernst Rosse, hier Bleistraße 9, gekommen, 
welches aber, wie Rosse ihm durch vorgelegten 
Vertrag nachgewiesen habe, 500 Mk. koste und bis 
zur Bezahlung des vollen Kaufpreises in seinem 
Eigentum verbleibe. Richtig sei, daß Paulig auf 
das neue Pianino das alte mit 150 Mk. in Zahlung 
gegeben habe. Käuferin des neuen Pianinos sei 
die verehel. Paulig. 
Paulig gab im allgemeinen die Darstellung 
Krohners als richtig zu und bestritt nur, in der 
Absicht gehandelt zu haben, die ihm von seiten
	        
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