Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
herrichten und auf der Grenze zwischen seinem und 
Leutholds Grundstück aufstellen lassen, mit dem Beile 
ausgehackt und zerschlagen habe. 
Der Beschuldigte gab zu, den Zaun in der 
Weise, wie er von mir vorgefunden wurde, mit dem 
Beile ausgehackt zu haben; hierzu sei er aber auch 
berechtigt, weil der Zaun, wie Semper ganz genau 
wisse, nicht auf der richtigen Grenze, sondern etwa 
30 cm zu weit auf seinem Grundstück stehe, was 
er sich nicht gefallen lassen wolle. 
Semper behauptet, der Zaun stehe auf der 
richtigen Grenze, wie aus dem über die Grenz- 
streitigkeiten beim hiesigen Königl. Amtsgericht zwischen 
den Parteien geführten Prozeß genau hervorgehe. 
Weil die Parteien behaupteten, daß die ganze 
Oertlichkeit aus genauen, bei den Prozeßakten befind- 
lichen Zeichnungen ersichtlich sei, habe ich von Auf- 
nahme einer Slkizze abgesehen. 
Selbst wenn aber der Zaun wirklich nicht auf 
der richtigen Grenze stehen oder Leuthold wenigstens 
des guten Glaubens gewesen sein sollte, sich gegen die 
Besitzstörung mittels Selbsthilfe schützen zu dürfen, so 
durfte er doch mit dem Zaun nicht so verfahren, wie 
geschehen ist. Er hätte nämlich ersteres nur nötig 
gehabt, mit Hilfe einer anderen Mannesperson die 
Säulen, welche den Zaun halten und, wie der 
Augenschein ergab, nur 40 cm in der Tiefe des 
Erdbodens stecken, herauszuwuchten, um den Zaun 
umlegen zu können. 
Tatsächlich hat er die Säulen über dem Erd- 
boden mit dem Beile locker geschlagen und in das 
Holz der Säulen ganz tief hineingehackt. Weiter 
waren an den insgesamt 40 Zaunlatten an 12 Stück 
die Köpfe und ebenso an 7 Latten die mittleren 
Lattenteile offenbar gewaltsam mit dem Beil durch- 
geschlagen. Offensichtlich hat diese Beschädigung 
Leuthold grundlos und nur in seinem Aerger vor- 
sätzlich bewirkt. 
Der ganze Zaun hat nach Angabe Otts 32 Mk. 
gekostet, den ciwachsenen Schaden berechnet er mit 
9 Mkt.
	        
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