XVII. Wissentl. Verletzung von Absperrungsmaßregeln usw. — XVIII. Bauvergehen. 203
61. Bauvergehen in
idealer Konkurrenz mit
fahrlässiger Körper-
verletzung unter Außer-
achtlassung einer
Berufspilicht. Beihilfe?
§§ 330, 230 Abs. 2, 49, 73
d. Str. G. Be.
führt worden seien. Ihrem Hunde habe sie des-
halb auf ein Viertelstündchen den Maulkorb ab-
gebunden, weil er bei der großen Hitze so schwitze.
Daß es als Polizeiübertretung bestraft werde, ent-
gegen der allgemeinen Anordnung Hunde auf den
Straßen ohne Maulkorb laufen zu lassen, wisse sie,
sie sei auch bereit, diese Strafe zu bezahlen.
Da der Weinlig nach Lage der Sache nicht
nachzuweisen sein wird, daß sie von der allerdings
erst am Tage vorher bekannt gemachten Anordnung
der Hundesperre Kenntnis gehabt hat, wird sie der
wissentlichen Verletzung der angeordneten Ab-
sperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nicht zu über-
führen sein, so daß nicht Vergehen gegen §§ 327,
328 d. Str. G. Bs., sondern nur Uebertretung der
Bekanntmachung des Stadtrates wegen des Maul-
korbzwanges in Frage kommen dürfte-
XVIII. Bauvergehen.
Magdeburg, den 13. Februar 1903.
Gestern kam ich auf meinem Dienstgange dazu,
wie auf dem hier Neue Wallstraße 41 gelegenen
Bauplatze, auf welchem der
am 19. Januar 1871 in Stuttgart geborene
Baumeister Martin Alfred Kugler,
hier wohnhaft Berlinerstraße 16,
einen Neubau errichtet, infolge des großen Sturmes
eine 2 Meter 10 em hohe, etwa 20 em dicke
Ziegelwand im Mauerwerk des Erdgeschosses ein-
stürzte und hierbei im Fallen die Maurer Roderich
Günther, hier Kleine Schulstraße 7, III wohn-
haft, und Emil Berthold, Petersberg 19, III
wohnhaft, welche am Weiterbau dieser Mauer be-
schäftigt waren, zu Boden riß, wobei, wie der als-
bald herbeigerufene Arzt Dr. med. Stelzner, hier
Hohenzollernstraße 18, konstatierte, Günther einen
Bruch des rechten Oberarmes und Berthold eben-
falls einen Bruch des linken Unterschenkels erlitten
haben. Dié Verletzten wurden auf Anordnung des
Arztes in das städtische Krankenhaus gebracht.