Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
und sich mit den Füßen einstemmenden Eckert zur 
Wache bringen konnten. 
Kurz vor der Wache ließ Eckert in seinem 
Widerstande nach und sagte zu mir, ich möge ihn 
gehen lassen und keine Anzeige erstatten, ich solle 
in den Bericht schreiben, er sei sinnlos betrunken 
gewesen, er wolle mir 20 M. dafür geben. Ich machte 
Eckert, dessen Worte die Zeugen Hurdig und Feld- 
mann mit angehört haben, darauf aufmerksam, daß 
er sich einer Bestechung schuldig gemacht habe, indem 
er mir für Unterlassung oder Entstellung der Anzeige 
Geld angeboten habe. 
Nach Feststellung seiner Personalien und nach- 
dem er sich beruhigt hatte, wurde Eckert wieder ent- 
lassen. Ueber die Ursache seiner Trunkenheit gab 
er an, er habe einen Verlust im Geschäft gehabt 
und sich aus Aerger betrunken. Seine Personalien 
konnte Eckert genau angeben, er konnte auch ohne 
zu schwanken gehen und stehen, er hatte auch keine 
lallende Sprache. Nur war er innerlich sehr erregt. 
Am Abend teilte mir meine Ehefrau Helene 
Alma geb. Lehmann mit, daß gestern nachmittag 
ein Mann zu ihr in die Wohnung gekommen sei, 
sich als Wild= und Geflügelhändler ohne Namens- 
nennung zu erkennen gegeben und ihr eine 10 Pfund 
schwere Gans zum Geschenk angeboten habe. Auf 
Befragen meiner Frau, wie sie dazu komme, habe 
er gesagt, er habe mit mir etwas gehabt, sie sollte 
sich für ihn bei mir verwenden, mir aber nichts 
davon sagen, daß die Gans von ihm sei und er sie 
um Fürsprache gebeten habe. Sie solle sagen, sie 
habe sich das Geld zur Gans heimlich gespart. 
Meine Ehefrau hat die Gans nicht angenommen, 
sondern zurückgewiesen. 
Soweit mich Eckert, ehe ich gegen ihn ein- 
geschritten war, zur Unterlassung seiner Sistie- 
rung durch Drohung mit Gewalt zu nörigen unter- 
nommen hat, wird er aus § 114, im übrigen wegen 
Widerstandes durch Gewalt und tätlichen Angriffs 
nach dem Beginn meiner Amtshandlung 
aus § 113, sowie soweit er mir 20 M. angeboten 
hat, aus § 333 des Str. G. Bs. angezeigt. Soweit
	        
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