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XXI.
64. Hausfriedensbruch
bei Einschleichen in nicht
nachweislich diebischer
Absicht. Strafantrag.
Betteln.
§§ 123 Abs. 1, 361 Ziff. 4
des Str.G.Bs.
Formularbuch.
Um nun Weiterungen und die Beiseiteschoffung
der zu vermutenden Abbildungen zu vermeiden, begab
ich mich, während Ehrlich an dem Schranke blieb.
in die einfenstrige Nebenstube, welche, wie ich schon
vorher gesehen hatte, keinen Ausgang hat und an
deren nach der Schlafstube führenden Verbindungstür
auf der Schlafstubenseite der Schlüssel im Schlosse
steckte. Wie erwartet, folgte mir Lauer offendar
aus Neugierde in die Nebenstube. Als er einge-
treten war, entschlüpfte ich durch eine geschiche
Wendung aus derselben und schloß die Verbindungs-
tür vor Lauer, der mir folgen wollte, von der
Schlafstubenseite ab, indem ich Lauer durch die Türe
erklärte, es sei mein gesetzliches Recht, ihn, der eine
Amtshandlung störe, auf diese Weise festzuhalten.
Ich habe geglaubt, gemäß § 162 d. Str. P.O.
in dieser Weise handeln zu dürfen und zu müssen.
Von einer Freiheitsberaubung kann also nicht die
Rede sein.
Während nun Lauer mit den Fäusten gegen
die Türe schlug und sie durch Anstemmen an sie zu
erbrechen suchte, was ihm aber nicht gelang, haben
Schutzmann Ehrlich und ich die unzüchtigen Bilder und
Postkarten in dem Wäscheschrank gefunden und be-
schlagnahmt. Dies nahm allerdings 20 Minnten in
Anspruch.
Sofort nachdem sich Ehrlich mit den beschlag-
nahmten Abbildungen entfernt hatte, habe ich die
Verbindungstür wieder geöffnet und Lauer erklän,
daß seine Festhaltung beendet, sowie daß die Bilder
gefunden und beschlagnahmt worden seien.
Hausfriedensbruch.
Lübeck, den 23. Oktober 1904.
Gestern Abend 9 Uhr 10 Minuten verlangte
der hier Mühlenstraße 49 wohnhafte Hausbesitzer
und Schlossermeister Ernst Friedrich Böhme
mit dem Bemerken polizeiliche Hilfe, daß sich in
seinem Hause ein Unbekannter eingeschlichen habe,
der vermutlich einen Diebstahl plane.