Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

208 
XXI. 
64. Hausfriedensbruch 
bei Einschleichen in nicht 
nachweislich diebischer 
Absicht. Strafantrag. 
Betteln. 
§§ 123 Abs. 1, 361 Ziff. 4 
des Str.G.Bs. 
Formularbuch. 
Um nun Weiterungen und die Beiseiteschoffung 
der zu vermutenden Abbildungen zu vermeiden, begab 
ich mich, während Ehrlich an dem Schranke blieb. 
in die einfenstrige Nebenstube, welche, wie ich schon 
vorher gesehen hatte, keinen Ausgang hat und an 
deren nach der Schlafstube führenden Verbindungstür 
auf der Schlafstubenseite der Schlüssel im Schlosse 
steckte. Wie erwartet, folgte mir Lauer offendar 
aus Neugierde in die Nebenstube. Als er einge- 
treten war, entschlüpfte ich durch eine geschiche 
Wendung aus derselben und schloß die Verbindungs- 
tür vor Lauer, der mir folgen wollte, von der 
Schlafstubenseite ab, indem ich Lauer durch die Türe 
erklärte, es sei mein gesetzliches Recht, ihn, der eine 
Amtshandlung störe, auf diese Weise festzuhalten. 
Ich habe geglaubt, gemäß § 162 d. Str. P.O. 
in dieser Weise handeln zu dürfen und zu müssen. 
Von einer Freiheitsberaubung kann also nicht die 
Rede sein. 
Während nun Lauer mit den Fäusten gegen 
die Türe schlug und sie durch Anstemmen an sie zu 
erbrechen suchte, was ihm aber nicht gelang, haben 
Schutzmann Ehrlich und ich die unzüchtigen Bilder und 
Postkarten in dem Wäscheschrank gefunden und be- 
schlagnahmt. Dies nahm allerdings 20 Minnten in 
Anspruch. 
Sofort nachdem sich Ehrlich mit den beschlag- 
nahmten Abbildungen entfernt hatte, habe ich die 
Verbindungstür wieder geöffnet und Lauer erklän, 
daß seine Festhaltung beendet, sowie daß die Bilder 
gefunden und beschlagnahmt worden seien. 
Hausfriedensbruch. 
Lübeck, den 23. Oktober 1904. 
Gestern Abend 9 Uhr 10 Minuten verlangte 
der hier Mühlenstraße 49 wohnhafte Hausbesitzer 
und Schlossermeister Ernst Friedrich Böhme 
mit dem Bemerken polizeiliche Hilfe, daß sich in 
seinem Hause ein Unbekannter eingeschlichen habe, 
der vermutlich einen Diebstahl plane.
	        
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