Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

XX. Freiheitsberaubung. — XXI. Hausfriedensbruch. 209 
Ich begab mich sofort dahin und stellte in dem 
Unbekannten 
den wohnungslosen und arbeitslosen Arbeiter 
Heinrich Otto Krebs, 
geboren am 17. Januar 1873 in Spandau, fest. 
Böhme erklärte mir, er habe ihn in seinem unver- 
schlossenen Keller in einer steinernen Nische auf einem 
Ueberzieher liegend, aber nicht schlafend vorgefunden. 
Krebs bestritt, in diebischer Absicht sich ein- 
geschlichen zu haben, er habe nur im Keller in der 
Nische nächtigen wollen, da er wohnungslos sei. 
Er habe in diesem Hause gebettelt, auch in der 
Wohnung des 1. Stockwerks, sonst aber nicht, einige 
Pfennige empfangen und diese Gelegenheit benutzt, 
sich nach einer Oertlichkeit für sein Nachtquartier 
umzusehen. Daß der Hausbesitzer hiermit nicht ein- 
verstanden sein werde, habe er sich allerdings gedacht. 
Die Durchsuchung des Krebs förderte außer 
einigen erbettelten Pfennigen nichts Verdächtiges zutage, 
was auf einen geplanten Diebstahl schließen ließe. 
Krebs ist weiederholt wegen Bettelus, nicht aber 
wegen Diebstahls, überhaupt nicht wegen Eigentums- 
vergehens vorbestraft. Die im ersten Stockwerke 
wohnhafte Sattlersehefran Ottilie Beilig hat 
ihm, wie sie mir erklärt hat, auf sein Ansprechen 
zwei Pfennige gegeben. 
Einschleichen in Diebstahlsabsicht wird dem Krebs 
bei seinem Leugnen hiernach nicht nachzuweisen sein. 
Böhme stellt aber hinsichtlich des Einschleichens 
Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. 
Strafantrag. 
Gegen den Arbeiter 
Heinrich Otto Krebs 
stelle ich Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, 
weil er sich am Abende des 22. Oktober d. J. 
in meinen Keller eingeschlichen hat. 
Lübeck, den 23. Oktober 1904. 
Ernst Friedrich Böhme, Schlossermeister. 
Krebs ist wegen Bettelns und Hausfriedens- 
bruchs festgenommen worden. 
46“
	        
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