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daß er dies thue, ist er der Regierung und den Ständen ver-
antwortlich (Ges. § 14).
Maß und Art der Schuldenverzinsung und Tilgung werden
beim einzelnen Anlehen bestimmt (durch Gesetz und Vertrag).
Durch das Gesetz vom 25. April 1884 wurde die Verwandlung
von Staatsschuldverschreibungen über 3% jährliche Renten in
Staatsbuchschulden auf den Namen durch Eintragung in das
bei dem Ständischen Ausschuß zu führende Staatsschuldbuch er-
möglicht.
Der Ständische Ausschuß („Landtagsausschuß zur Verwal-
tung der Staatsschulden“) besteht aus 5 Mitgliedern und 5
Stellvertretern, welche je auf einem ordentlichen Landtag von den
beiden Kammern aus ihrer Mitte gewählt werden, in der Weise,
daß abwechselnd die eine Kammer 3 Mitglieder und 3 Stellver-
treter, die andere Kammer deren je 2 nach absoluter Stimmen-
mehrheit wählt Gesetz von 1834 § 8. Wird die Zweite Kammer
aufgelöst, so dauert der Ausschuß fort bis zur Wahl eines neuen
Ausschusses auf dem neuen Landtag. Das Gesetz vom 3. Nov.
1848 giebt nähere Bestimmungen über den Eintritt der Stell-
vertreter an die Stelle ausscheidender Mitglieder und ordnet Er-
gänzungswahlen derjenigen Kammer, deren Mitglieder und Stell-
vertreter zusammen nicht mehr 3 bezw. 2 ausmachen, auch auf
außerordentlichen Landtagen an. Die Namen der Mitglieder und
Stellvertreter und des Buchhalters werden öffentlich bekannt ge-
macht Gesetz von 1834 § 17 Abs. 2. Der Ständische Ausschuß
ist der alleinige Verwalter der Schuldencasse; er bleibt daher auch
während des Landtags constituirt und in Thätigkeit.
Z Die Verantwortlichkeit des Ausschusses gegenüber den Ständen
wird durch die jährliche Rechnungsablegung realisirt; die Jahres-
rechnungen gelangen zunächst zur Prüfung an die oberste Rech-
nungsbehörde, dann mit deren Gutachten auf jedem ordentlichen
Landtag an die Stände, denen allein die Justification zusteht.
Das Resultat der justificirten Rechnungen wird im Namen der
Stände durch den Druck bekannt gemacht (Vl. 8 107 Abs. 4,
Gesetz von 1834 §8 15, 16).
Der Regierung kommt die Oberaufsicht über die Staats-
schuldencasse und ihre Verwaltung durch den Ständischen Aus-