Metadata: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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daß er dies thue, ist er der Regierung und den Ständen ver- 
antwortlich (Ges. § 14). 
Maß und Art der Schuldenverzinsung und Tilgung werden 
beim einzelnen Anlehen bestimmt (durch Gesetz und Vertrag). 
Durch das Gesetz vom 25. April 1884 wurde die Verwandlung 
von Staatsschuldverschreibungen über 3% jährliche Renten in 
Staatsbuchschulden auf den Namen durch Eintragung in das 
bei dem Ständischen Ausschuß zu führende Staatsschuldbuch er- 
möglicht. 
Der Ständische Ausschuß („Landtagsausschuß zur Verwal- 
tung der Staatsschulden“) besteht aus 5 Mitgliedern und 5 
Stellvertretern, welche je auf einem ordentlichen Landtag von den 
beiden Kammern aus ihrer Mitte gewählt werden, in der Weise, 
daß abwechselnd die eine Kammer 3 Mitglieder und 3 Stellver- 
treter, die andere Kammer deren je 2 nach absoluter Stimmen- 
mehrheit wählt Gesetz von 1834 § 8. Wird die Zweite Kammer 
aufgelöst, so dauert der Ausschuß fort bis zur Wahl eines neuen 
Ausschusses auf dem neuen Landtag. Das Gesetz vom 3. Nov. 
1848 giebt nähere Bestimmungen über den Eintritt der Stell- 
vertreter an die Stelle ausscheidender Mitglieder und ordnet Er- 
gänzungswahlen derjenigen Kammer, deren Mitglieder und Stell- 
vertreter zusammen nicht mehr 3 bezw. 2 ausmachen, auch auf 
außerordentlichen Landtagen an. Die Namen der Mitglieder und 
Stellvertreter und des Buchhalters werden öffentlich bekannt ge- 
macht Gesetz von 1834 § 17 Abs. 2. Der Ständische Ausschuß 
ist der alleinige Verwalter der Schuldencasse; er bleibt daher auch 
während des Landtags constituirt und in Thätigkeit. 
Z Die Verantwortlichkeit des Ausschusses gegenüber den Ständen 
wird durch die jährliche Rechnungsablegung realisirt; die Jahres- 
rechnungen gelangen zunächst zur Prüfung an die oberste Rech- 
nungsbehörde, dann mit deren Gutachten auf jedem ordentlichen 
Landtag an die Stände, denen allein die Justification zusteht. 
Das Resultat der justificirten Rechnungen wird im Namen der 
Stände durch den Druck bekannt gemacht (Vl. 8 107 Abs. 4, 
Gesetz von 1834 §8 15, 16). 
Der Regierung kommt die Oberaufsicht über die Staats- 
schuldencasse und ihre Verwaltung durch den Ständischen Aus-
	        
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