80 Preußische Landesgesetze.
8 31. Gegen einen solchen Querulanten soll, nach Beschaffenheit der
Umstände, des mehr oder minder offenbaren Ungrunds seiner Beschwerden und
des dabei erwiesenen Grades von Bosheit und Hartnäckigkeit, Gefängnisstrafe
von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten stattfinden.
16. Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten
vom 14. April 1851.
(Gesetzsammlung 1851, S. 101 ff.)
(Einzig noch geltender Paragraph.)
§ 270. Wer andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von
öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen, dieselben
mögen Verkäufe, Verpachtungen, Lieferungen, Unternehmungen oder Geschäfte
irgend einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, oder durch Zusicherung
oder Gewährung eines Vorteils abhält, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert
Talern oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
17. Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten,
vom 5. Februar 1794.
Teil II Titel 12.
(Auszug.)
Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten.
§ 43. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder
in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach
zurückgelegtem fünften Lebensjahre zur Schule zu schicken.
§5 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen
Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten, oder der
Schulunterricht desselben, wegen vorkommender Hindernisse, für einige Zeit
ausgesetzt werden.
§ 45. Zum Besten derjenigen Kinder, welche wegen häuslicher Geschäfte
die ordinären Schulstunden, zu gewissen notwendiger Arbeit gewidmeten