Allgemeines Landrecht. — Aehnliche Bestimmungen. 81
Jahreszeiten, nicht mehr ununterbrochen besuchen können, soll am Sonntage,
in den Feierstunden zwischen der Arbeit, und zu anderen schicklichen Zeiten,
besonderer Unterricht gegeben werden.
8 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein
Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jedem vernünftigen
Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Pflichten der Schulaufseher.
8 47. Die Schulaufseher müssen darauf achthaben, daß der Schul-
meister sein Amt mit Treue und Fleiß abwarte.
8 48. Ihnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit, darauf zu sehen,
daß alle schulfähigen Kinder, nach obigen Bestimmungen (§ 43 sqq.) erforder-
lichenfalls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zur
Besuchung der Lehrstunden angehalten werden.
Pflichten des Predigers.
§ 49. Der Prediger des Ortes ist schuldig, nicht nur durch Aussicht,
sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder
zur Erreichung des Zweckes der Schulanstalten tätig mitzuwirken.
Schulzucht.
§ 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der
Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten,
ausgedehnt werden.
§ 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigungen der
eingewurzelten Unart eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben
zu Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich gesteuert werden könne: so muß
er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher davon Anzeige machen.
§ 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vor-
münder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen.
8 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen
Grenzen nicht überschritten werden.
Aehnliche Bestimmungen enthalten:
Allerhöchste Kabinettsorder vom 14. Mai 1825, betreffend die
Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht
noch nicht eingeführt ist (Gesetzsammlung 1825, S. 149);
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