Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

86 Bayerische Landesgesetze. 
welchen oder welche Waldbesitzer die Umwandluug der Geldstrafe in Haftstrafe 
einzutreten hat, wenn erstere. nicht beigetrieben werden kann. Geschieht 
die Umwandlung gleichzeitig gegen mehrere Waldbesitzer, so darf dennoch 
die von den einzelnen zu erstehende Haft zusammengerechnet die nach Artikel 55 
der Geldstrafe entsprechende Dauer nicht überschreiten. 
Artikel 58. Wenn jemand mehrere noch nicht abgeurteilte Forstpolizei- 
übertretungen oder Forstfrevel begangen hat, so treffen ihn die Strafen, welche 
auf die einzelnen Uebertretungen oder Frevel gesetzt sind, sie mögen nun 
einzeln in verschiedenen Sitzungen, oder zugleich in derselben Sitzung zur Ab- 
urteilung kommen; doch darf die Summe der Haftstrafen die im Artikel 53 
festgesetzte höchste Dauer nicht überschreiten. 
Artikel 59. Bei Forstfreveln ist es, vorbehaltlich der in den einzelnen 
Artikeln bezeichneten besonderen Strafschärfungsgründe, als allgemeiner 
Schärfungsgrund anzusehen: 
1. wenn der Frevel vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, 
wenn er an Sonn= oder gesetzlichen Feiertagen, 
wenn er mit Unkenntlichmachung des Frevlers verübt wird: 
l wenn der Frevler Feuerwaffen mit sich führt; 
l wenn der Frevler sich der Säge statt der Axt bedient, oder stehendes 
Holz ausgräbt; 
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6. wenn der von den im Artikel 115 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen 
zum Stehenbleiben aufgeforderte Frevler sich gleichwohl entfernt: 
7. wenn der Frevler die Angabe des Namens oder Wohnortes ver- 
weigert, oder hierüber eine falsche Angabe macht; 
8. wenn der Frevler mit vorsorglichem Beschlage belegte Gegenstände 
hinwegnimmt; 
9. wenn der betroffene Frevler den angefangenen Frevel trotz der 
Warnung fortsetzt; 
10. wenn der Frevler zur Zeit, da er den Frevel verübt, als Holz- 
hauer, Holzsetzer, Köhler, Kulturarbeiter, oder mit einer sonstigen 
Waldarbeit, oder auch in Ausübung einer Forstberechtigung im 
Walde beschäftigt war; 
11. wenn eine Entwendung in Verbindung mit dem Aushauen des 
Waldhammerzeichens, Waldeisens oder eines vom Käufer am 
stehenden Stamme angebrachten Zeichens begangen wird;
	        
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