88 Bayerische Landesgesetze.
Erklärt sich der durch einen Forstfrevel Beschädigte für die zivilgericht-
liche Verfolgung seines Anspruches nicht schon vor der Aburteilung des
Frevels, so wird über die Entschädigung von dem Forstrügegerichte in dem
Strafurteile erkannt, unbeschadet jedoch der durch Artikel 67 vorbehaltenen
Zivilklage auf den etwaigen Mehrbetrag.
Artikel 65. Zur strafgerichtlichen Bemessung:
1. des Wert= und Schadenersatzes, insofern derselbe nicht schon durch
das Gesetz bestimmt ist;
2. der Geldstrafe in denjenigen Fällen, in welchen der Betrag der-
selben durch den Wert des Gegenstandes der Uebertretung oder
des Frevels bestimmt wird,
sind für jeden Distrikt, in welchem die Preise der zu taxierenden Gegenstände
merklich verschieden sind, nach den Lokalpreisen bemessene Wertbestimmungs-
tabellen ohne Anschlag der Fabrikations= und Transportkosten von der
betreffenden Regierungs = Finanzkammer gemeinschaftlich mit der Kammer des
Innern alle drei Jahre aufzustellen und bekannt zu machen.
Ist ein gegebener Fall in der Wertbestimmungstabelle nicht vorgesehen,
so wird dem Strafurteile die Taxierung des betreffenden Forstamts zu grunde gelegt.
Artikel 66. Bei Forstfreveln durch Entwendung ist der Beschädigte
verpflichtet, sich den Wert des zurückempfangenen Gegenstandes entsprechend
anrechnen zu lassen.
Artikel 67. Glaubt sich der durch einen Forstfrevel Beschädigte mit
dem gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes oder den Wert-
bestimmungstabellen ihm zuerkannten Wert= und Schadenersatze nicht zufrieden
stellen zu können, so kann er seinen Anspruch auf den Mehrbetrag im Zivil-
rechtswege verfolgen.
Artikel 68. Der Straffällige ist in die Kosten, welche auf die Verfolgung
und Aburteilung der Uebertretung oder des Frevels erlaufen, zu verurteilen.
Artikel 69. Als zivilverantwortlich sind außer dem Forstfrevler vor-
zuladen und als haftbar für Geldstrafe, Wert= und Schadenersatz, dann für
die Kosten — vorbehaltlich des Rückgriffes, wo ein solcher statt hat, mit zu
verurteilen:
1. die Ehemänner wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Ehe-
frauen;