Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstgesetz. 95 
Artikel 87. Wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht angewiesenen 
Waldorten pechelt, verfällt neben dem Ersatze des Wertes in eine dem doppelten 
Werte des Harzes gleichkommende Geldstrafe, und ist überdies zum Ersatze 
des Schadens nach dem einfachen Werte des entwendeten Harzes zu verurteilen. 
Das Anreißen neuer oder die Vergrößerung alter Lacken (Pechrisse) 
wird nach Artikel 95 bestraft. 
2. Forstfrevel durch Beschädigung, 
Uebertretung forstpolizeilicher Bestimmungen und andere Gefährden. 
Artikel 88. Derjenige, welcher unbefugt Vieh im Walde hütet oder 
weiden läßt, erleidet, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den Hirten oder Hüter, 
je nach Beschaffenheit des Frevels folgende Strafen: 
für ein Pferd, ein Stück Rindvieh, einen Esel oder eine Ziege 
sechzig Pfennig, für dergleichen junges Vieh unter einem Jahre oder 
für ein Schaf die Hälfte, für ein Schwein in der Mastzeit fünfund- 
vierzig Pfennig und außer der Mastzeit dreißig Pfennig. 
Wurden mehrere Stücke Vieh oder eine ganze Herde betreten, so dürfen 
die erwähnten Strafen den Betrag von zweiundzwanzig Mark fünfzig Pfennig 
nicht übersteigen. 
Hatte die Weide in verhängten Orten statt, so beträgt die Strafe das 
doppelte; jedoch darf sie den Betrag von fünfundvierzig Mark nicht übersteigen. 
Werden wegen eines und desselben Weidefrevels mehrere Personen gleich- 
zeitig verurteilt, so sind dieselben nur einmal, aber samtverbindlich in die 
Strafe zu verfällen. Dies gilt im besonderen auch dann, wenn Vieh von 
einer verschiedenen Eigentümern gehörigen Herde unbefugt zur Weide gekommen 
ist. Hierbei finden die Bestimmungen des Artikel 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 
gleichmäßige Anwendung. 
Das Weiden von Gänsen in verhängten Orten wird mit einer Strafe 
von drei Pfennig für jedes Stück belegt; jedoch darf die Strafe in keinem 
Falle den Betrag von drei Mark sechzig Pfennig überschreiten. Gegebenenfalls 
haben die Bestimmungen des Abs. 4 gleichmäßige Anwendung zu finden. 
In allen vorhin bezeichneten Fällen sind die Eigentümer des Viehes, 
und zwar in den Fällen des Abs. 4 und 5 samtverbindlich, in den Ersatz 
des verursachten Schadens zu verurteilen, welcher nicht unter der Hälfte des 
Strafbetrages zuerkannt werden darf.
	        
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