96 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 89. Die Bestimmungen des Artikels 88 finden auch alsdann
Anwendung, wenn die Weide entweder:
1. ohne Aufsicht eines Hirten oder Hüters (Artikel 43 Abs. 1); oder
2. zur Nachtzeit (Artikel 43 Abs. 4) oder
3. bei plänterweisem Waldbetriebe mit einer die festgesetzte höchste
Anzahl des einzutreibenden Weideviehes überschreitenden Menge
(Artikel 43 Abs. 3) oder
4. den im Artikel 44 Abs. 1 und 2 erwähnten Ordnungen zuwider
ausgeübt wird.
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle kommt jedoch die Vorschrift
des Artikels 88 Abs. 1 nur hinsichtlich der überzähligen Stücke zur Anwendung.
Art. 43, 44 f. S. 91 und 92.
Artikel 90. Mit einer Geldstrafe von fünfundvierzig bis neunzig Pfennig
wird bestraft, wer Leseholz oder Stockholz, Gras= oder Streuwerk, welches
ihm zu beziehen erlaubt ist, außer der dafür festgesetzten Zeit aus den an-
gewiesenen Waldorten holt.
Geschieht dies mittelst eines bespannten Fuhrwerkes, so trifft ihn eine
Geldstrafe von neunzig Pfennig bis neun Mark.
Gleicher Strafe unterliegt, wer bei dem Leseholz= oder Streusammeln
eiserne Rechen, Haken, Hau= oder Schneide-Werkzeuge anwendet, sowie derjenige,
welcher den ihm ausgestellten Leseholz-, Gras= oder Streuzettel, oder das
betreffende Zeichen einem anderen zur Benützung überläßt.
Artikel 91. Mit einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis neun
Mark wird bestraft, wer anderes Holz als Lese= oder Stockholz, obgleich zum
Bezuge befugt, außer den hierzu festgesetzten Tagen aus dem Walde holt,
ebenso wer erkauftes oder angewiesenes Holz nicht innerhalb der hierfür fest-
gesetzten Zeit abführt, oder ohne Abfuhrzettel oder Zeichen aus dem Walde bringt.
Artikel 92. Mit einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis neun Mark wird,
neben dem Ersatze des etwa verursachten Schadens oder neben der auf Kosten
des Täters zu bewirkenden Wiederherstellung des früheren Zustandes, bestraft:
1. das Fahren außer den erlaubten Waldwegen oder den in den
Schlägen angewiesenen Holzabfuhrwegen — das unerlaubte Holz-
schleifen oder Holzstürzen, — das unbefugte Betreten künstlicher
Ansaten oder Pflanzungen unter sechs Jahren und besonders das
Betreten derselben mit Pferden oder anderem Viehe;