Forstgesetz. 97
2. das Abreißen oder Beschädigen, das Hinwegnehmen oder Zerstören
eines Hege= oder Wehrzeichens oder einer Einfriedigung, welche
nicht zugleich Grenzzeichen ist;
3. die Beschädigung oder sonstige Veränderung von Grenzzeichen oder
irgend einer anderen Grenzeinfriedigung aus Fahrlässigkeit.
Artikel 93. Die Strafbestimmungen des Artikel 92 finden auch An-
wendung:
1. gegen diejenigen, welche einen Schlagstock, Schlagstein, Kultur-
oder Bestandspfahl, Signale, Stations= oder Distanzmarken, oder
Wegweiser umhauen, auswerfen, einen Entwässerungs-, Hege-
oder Wehrgraben zuwerfen oder sonst beschädigen oder zerstören;
2. gegen diejenigen, welche das Zeichen des Waldhammers an
stehendem oder gefälltem Holze oder an frischen Stöcken in den
Jahresschlägen aushauen, oder die Nummern, Namen oder Zeichen
auf einem abgegebenen oder zur Abgabe bestimmten Gegenstande
ändern, auslöschen oder in anderer Weise vertilgen;
3. gegen diejenigen, welche in Waldungen unbefugt Wasser ein-
leiten;
4. gegen diejenigen, welche zur Nacht Holz hauen oder verarbeiten,
oder ohne Erlaubnis oder außerhalb der angewiesenen Plätze Bau-
oder Nutzholz im Walde beschlagen oder verarbeiten, — außerhalb
der angewiesenen Plätze Kohlen oder Kienruß brennen, Pech aus-
sieden, Teer schwelen, Schneid= oder andere Gruben, Holzlager,
Zimmerplätze und dergleichen anlegen; — die zu solchen Unter-
nehmungen getroffenen Vor= und Einrichtungen, Oefen und der-
gleichen sollen auf Kosten des Schuldigen niedergerissen oder
zugeworfen werden;
5. gegen Hut= und Weideberechtigte, welche ihr Vieh nicht in ganzen
Herden, wo solche bestehen oder gebildet werden können, sondern
einzeln in die ihnen angewiesenen Walddistrikte eintreiben;
6. gegen Holz= oder Rottmeister, Holzhauer, Köhlermeister, Kohlen-
brenner, Fuhrleute, Flößer und andere Waldarbeiter, welche bei
Ausführung eines Holzhiebes, bei der Köhlerei, bei der Holz-
verbringung oder bei anderen Waldarbeiten den erteilten besonderen
Vorschriften zuwiderhandeln.