Forstgesetz. 99
Geschah die Beschädigung an Holzpflanzen in natürlichen Besamungen
oder in künstlichen Ansaten oder Pflanzungen unter zehn Jahren, so sind,
außer der wegen dieser Beschädigung auszusprechenden Strafe von neunzig
Pfennig bis fünfundvierzig Mark, die Bestimmungen des Artikel 82 über den
Ersatz des Schadens, und wenn mit der Beschädigung eine Entwendung ver-
bunden ist, für diese auch in Ansehung der Strafe und des Wertersatzes an-
zuwenden.
Wer aber solche junge Holzpflanzen oder anderes stehendes grünes oder
gefälltes Holz, um dieses für seine Bestimmung ganz oder teilweise untauglich
zu machen, aus Mutwillen oder Bosheit beschädigt, wird außer dem Schaden-
ersatze anstatt mit Geldstrafe durch Haft gestraft.
Artikel 96. Mit einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünfund-
vierzig Mark werden, neben dem Ersatze des etwa verursachten Schadens, die-
jenigen bestraft, welche den Bestimmungen des Artikel 45 oder den darauf
gestützten Anordnungen der Forstpolizeibehörde über das Anmachen oder Aus-
löschen von Feuer oder über das Verkohlen von Holz zuwiderhandeln.
Ist das Feuer angemacht worden, um Bäume anzubrennen, oder um
unerlaubter Weise Holz, Laub oder anderes Streuwerk zur Gewinnung von
Asche zu verbrennen, so soll der Frevler, außer dem Schadenersatze und außer
dem Ersatze des Wertes bei unbefugter Zueignung, anstatt der Geldstrafe zu
Haft nicht unter sechs Tagen verurteilt werden.
Artikel 97. Wer Holz oder sonstige Walderzeugnisse, in deren Besitz
er zu seinem Bedarfe infolge Berechtigung, Verteilung oder Vergünstigung
gekommen ist, ohne Genehmigung der Forstpolizeibehörde veräußert, unterliegt
einer Geldstrafe von fünfzig Pfennig bis zum vollen Betrage des Wertes der
veräußerten Gegenstände.
Diese Bestimmung findet auf die in ein jährliches Maß umgewandelten
Forstberechtigungen keine Anwendung.
Artikel 98. Die im vorhergehenden Artikel auf die Veräußerung gesetzten
Strafen treffen ebenso den Käufer oder sonstigen Erwerber von Holz oder
anderen Walderzeugnissen der bezeichneten Art, wenn aus den Umständen
die Ueberzeugung begründet wird, der Käufer oder sonstige Erwerber habe
bei der Erwerbung gewußt, daß die Veräußerung jener Gegenstände nicht
erlaubt war.