Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

100 Bayherische Landesgesetze. 
Artikel 99. Wer Holz oder andere Walderzeugnisse, welche er durch 
Frevel erlangte, veräußert, unterliegt — unbeschadet der Strafe, welche er 
durch den Frevel selbst verwirkte — einer Geldstrafe, welche dem doppelten 
Werte der veräußerten Gegenstände gleich ist, und in keinem Falle weniger 
als eine Mark achtzig Pfennig betragen darf. 
Hat der Frevler wegen des Frevels selbst in Anwendung des Artikel 59 
Ziffer 13 und des Artikels 60 bereits früher einen Strafzusatz erlitten, so 
soll dieser Zusatz von der nach Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels verwirkten 
Strafe in Abzug gebracht werden. 
Artikel 100. Der Käufer oder sonstige Erwerber solcher Walderzeugnisse, 
von welchen er wußte oder nach Beschaffenheit der Umstände wissen konnte, 
daß sie durch Frevel erlangt wurden, wird mit einer dem doppelten Werte 
jener Gegenstände gleichen Geldstrafe belegt, welche in keinem Falle weniger 
als eine Mark achtzig Pfennig betragen darf. 
3. Ausgezeichnete Rückfälle und Gewohnheitsfrevel. 
Artikel 101. Ausgezeichneter Rückfall ist: 
1. wenn eine in Anwendung der Artikel 79, 83, 85 oder 87 ver- 
urteilte Person im Laufe des auf diese Verurteilung folgenden 
Jahres wegen einer oder mehrerer in den angeführten Artikeln 
bezeichneten Entwendungen zu mehr als zweiunddreißig Mark 
vierzig Pfennig an Wert= und Schadenersatz verurteilt worden 
ist, und sich in demselben Jahre neuerdings eine oder mehrere 
Entwendungen der bezeichneten Art zu schulden kommen läßt, aus 
denen die Verbindlichkeit zu einem Wert= und Schadenersatze von 
wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig hervorgeht, wobei es gleich- 
giltig ist, ob diese Entwendungen gleichzeitig oder in verschiedenen 
Sitzungen zur Aburteilung kommen; 
2. wenn eine in Anwendung der unter Ziffer 1 bezeichneten Artikel 
im Laufe eines Jahres bereits sechsmal verurteilte Person sich im 
nämlichen Jahre neuerdings einer oder mehrerer durch die angeführten 
Artikel vorgesehenen Entwendungen schuldig macht; 
3. wenn eine Person, welche, weil sie Walderzeugnisse von was 
immer für einer Art zum Gewerbsbetriebe oder zum Handel sich 
durch Frevel zueignete (Artikel 59 Ziffer 13) oder veräußerte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.