100 Bayherische Landesgesetze.
Artikel 99. Wer Holz oder andere Walderzeugnisse, welche er durch
Frevel erlangte, veräußert, unterliegt — unbeschadet der Strafe, welche er
durch den Frevel selbst verwirkte — einer Geldstrafe, welche dem doppelten
Werte der veräußerten Gegenstände gleich ist, und in keinem Falle weniger
als eine Mark achtzig Pfennig betragen darf.
Hat der Frevler wegen des Frevels selbst in Anwendung des Artikel 59
Ziffer 13 und des Artikels 60 bereits früher einen Strafzusatz erlitten, so
soll dieser Zusatz von der nach Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels verwirkten
Strafe in Abzug gebracht werden.
Artikel 100. Der Käufer oder sonstige Erwerber solcher Walderzeugnisse,
von welchen er wußte oder nach Beschaffenheit der Umstände wissen konnte,
daß sie durch Frevel erlangt wurden, wird mit einer dem doppelten Werte
jener Gegenstände gleichen Geldstrafe belegt, welche in keinem Falle weniger
als eine Mark achtzig Pfennig betragen darf.
3. Ausgezeichnete Rückfälle und Gewohnheitsfrevel.
Artikel 101. Ausgezeichneter Rückfall ist:
1. wenn eine in Anwendung der Artikel 79, 83, 85 oder 87 ver-
urteilte Person im Laufe des auf diese Verurteilung folgenden
Jahres wegen einer oder mehrerer in den angeführten Artikeln
bezeichneten Entwendungen zu mehr als zweiunddreißig Mark
vierzig Pfennig an Wert= und Schadenersatz verurteilt worden
ist, und sich in demselben Jahre neuerdings eine oder mehrere
Entwendungen der bezeichneten Art zu schulden kommen läßt, aus
denen die Verbindlichkeit zu einem Wert= und Schadenersatze von
wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig hervorgeht, wobei es gleich-
giltig ist, ob diese Entwendungen gleichzeitig oder in verschiedenen
Sitzungen zur Aburteilung kommen;
2. wenn eine in Anwendung der unter Ziffer 1 bezeichneten Artikel
im Laufe eines Jahres bereits sechsmal verurteilte Person sich im
nämlichen Jahre neuerdings einer oder mehrerer durch die angeführten
Artikel vorgesehenen Entwendungen schuldig macht;
3. wenn eine Person, welche, weil sie Walderzeugnisse von was
immer für einer Art zum Gewerbsbetriebe oder zum Handel sich
durch Frevel zueignete (Artikel 59 Ziffer 13) oder veräußerte