Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstgesetz. 101 
(Artikel 99), im Laufe eines Jahres bereits dreimal verurteilt 
worden ist, in demselben Jahre entweder in der einen oder anderen 
Beziehung neuerdings straffällig wird. 
Artikel 102. Frevler, welche sich im ausgezeichneten Rückfalle befinden, 
sind neben Wert= und Schadenersatz zu einer Haftstrafe von vierzehn bis 
dreißig Tagen zu verurteilen. 
Artikel 103. Verübt ein auf den Grund der beiden ersten Ziffern 
des Artikel 101 zu Haftstrafe verurteilter Frevler binnen Jahresfrist vom Tage 
dieser Verurteilung an neuerdings eine oder mehrere der in den Artikeln 79, 
83, 85 und 87 bezeichneten Entwendungen, oder wird ein auf den Grund 
der Ziffer 3 des Artikels 101 zu Haft verurteilter Frevler binnen Jahresfrist 
vom Tage dieser Verurteilung an neuerdings in der einen oder andern 
der daselbst angegebenen Beziehungen straffällig, so trifft ihn ohne Rücksicht 
auf die Größe des Wertes und Schadens neuerdings die im Artikel 102 
bestimmte Strafe. 
Artikel 104. Wer nach den Bestimmungen der Artikel 101 bis 103 
bereits dreimal zu Haftstrafe verurteilt worden ist, und binnen Jahresfrist 
vom Tage der letzten dieser Verurteilungen an neuerdings einen oder mehrere 
der in den Artikeln 79, 83, 85 und 87 vorgesehenen Frevel verübt, beziehungs- 
weise in einer der in Artikel 101 Ziffer 3 angegebenen Beziehungen straffällig 
wird, ist Gewohnheitsfrevler. 
Artikel 105. Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen, und mit Gefängnis 
von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
4. Besondere Bestimmungen. 
Artikel 1066. Wenn in einem Bezirke die Verübung von Forstfreveln 
durch Entwendung in außergewöhnlicher Weise überhand nimmt, so kann durch 
königliche Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verfügt werden, daß 
sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, in welchen die Forstfrevel vorfallen, als 
auch innerhalb derjenigen, in welchen die gefrevelten Gegenstände verkauft zu 
werden pflegen, jeder Verkäufer von Walderzeugnissen mit einem von dem 
Gemeindevorstande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten, auf fünf 
Tage giltigen und bei dem Verkaufe an die Ortspolizeibehörde abzuliefernden 
Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb der nach Art und Größe, Zahl oder 
Maß bestimmten Verkaufsgegenstände versehen sein müsse.
	        
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