102 Bayerische Landesgesetze.
Eine solche Anordnung ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt,
durch das betreffende Kreis-Amtsblatt und auf sonstige geeignete Art in den
betreffenden Bezirken, sowie in deren Nachbarschaft allgemein bekannt zu machen.
Artikel 107. Wer innerhalb der bestimmten Bezirke Walderzeugnisse,
ohne das durch Artikel 106 vorgeschriebene Zeugnis, oder mit einem durch
Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe
anbietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig
Pfennig bis neun Mark zu verurteilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung
wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen
Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung
des Amtsgerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen, und von dem dem
Betretungsorte zunächst wohnenden Gemeindevorstande in Verwahrung zu
nehmen.
Hierbei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizei-
übertretungen und Forstfrevel (Abteilung IV des gegenwärtigen Gesetzes) An-
wendung.
Artikel 108. Gemeindevorstände oder deren Stellvertreter, welche bei
Ausstellung des im Artikel 106 bezeichneten Zeugnisses nicht mit der not-
wendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinarwege zu verfolgen und
können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
L. Das Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend.
Vom 30. März 1850.
(Jetzt giltige Fassung.)
Artikel 1. Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf
eigenem Grund und Boden.
Die Jagdberechtigung auf fremdem Grund und Boden bleibt aufgehoben
und darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
Artikel 1a. Dem Jagdrecht unterliegen die wilden Säugetiere und
Vögel, deren Fleisch, Pelzwerk oder Gefieder verwertet zu werden pflegt oder
die als Raubtiere diesem Wilde nachstellen. Die Tiergattungen, welche zu