Forstgesetz. — Jagdgesetz. 103
dem jagdbaren Wilde gehören, können durch Königliche Verordnung be-
stimmt werden.
Das ausschließliche Recht des Jagdberechtigten erstreckt sich auf die
verendeten Tiere sowie auf die Eier des Federwilds.
Artikel 2. Die Ausübung des Jagdrechtes durch den Grundeigentümer
selbst ist nur zulässig:
1. auf allen unmittelbar an die Behausung stoßenden Hofräumen
und Hausgärten, sobald sie durch irgend eine Umfriedung
begrenzt, oder sonst vollständig abgeschlossen sind:
2. auf allen und jeden Grundstücken, welche mit einer Mauer, einer
zusammenhängenden Hecke, oder mit einer dichten Einzäunung
und mit verschließbaren Türen versehen sind, — worunter die
gewöhnlichen, zunächst nur die Abwehr oder den Einschluß des
Weideviehes bezweckenden Feldzäune nicht begriffen;
3. auf einem zusammenhängenden Grundbesitze von mindestens 240
bayerischen Tagwerken im Flachlande und 400 Tagwerken im
Hochgebirge;
4. auf Seen und Fischteichen von mindestens 50 Tagwerken.
Straßen und Wege, sowie Flüsse und Bäche unterbrechen nicht die
Kontinuität des Jagdbezirkes.
Artikel 3. Sind von einem solchen Gutskomplexe ein oder mehrere
Grundstücke, welche nicht unter die Bestimmung des Artikels 2 fallen und
auch nicht zusammenhängend 240 beziehungsweise 400 Tagwerke betragen,
vollständig umschlossen, so steht dem Eigentümer des ersteren auch die Jagd-
befugnis auf diesen Grundstücken (Inklaven) gegen Entschädigung der
Eigentümer zu.
Die Größe der Entschädigung wird in Ermangelung eines Ueber-
einkommens der Beteiligten nach den jeweiligen Jagdpachtpreisen in der
Gemeindemarkung, in welcher diese Grundstücke liegen, und wenn und so lange
solche nicht bestehen, nach jenen in der nächstgelegenen Gemeindemarkung
nach Verhältnis des Flächeninhaltes berechnet und festgestellt.
Artikel 4. In allen übrigen Fällen übt die politische Gemeinde namens
der Grundeigentümer innerhalb ihres Bezirkes das Jagdrecht durch Ver-
pachtung aus.