Finanzen; Indirekte Steuern. 5 151.
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meist wieder beseitigt sind. Die Steuererhebung von den im Inlande er-
zeugten Verbrauchsgegenständen schloß sich deshalb an die Herstellung an,
die der Staat sich entweder ausschließlich selbst vorbehielt (Monopol) oder
im Privatverkehr überwachte und besteuerte (Fabrikatsteuer). In Deutsch-
land sind im Interesse der gewerblichen Freiheit alle Monopole beseitigt;
es kommen somit neben Stempeln und Grenzzöllen als innere Ver-
brauchsteuern nur Fabrikatsteuern in betracht (d).
Die Scheidung der Grenzzölle von den inneren Verbrauchsteuern ist
hiernach eine nur äußerliche, durch die Art der Erhebung bedingte. Ihre
Gegenstände sind, soweit deren Herstellung überhaupt im Inlande statt-
findet, dieselben, und beide Abgaben zerfallen nach diesen in Aufwands-
(Luxus-), Genußmittel= und Lebensmittelsteuern. Die beiden
ersteren schließen sich der Wohlhabenheit der Besteuerten an und sind dem-
gemäß einer starken, nur durch die Rücksicht auf den finanziellen Erfolg
bedingten Anspannung fähig.1) Ihre wichtigsten Gegenstände sind im Aus-
landsverkehre die Kolonialwaren, im inneren Verkehre die Getränke Schaum-
wein (§ 164), Branntwein (8 165) und Bier (§ 166), der Tabak (8 167)
und der Rübenzucker (8 168). Letzterer wird bei zunehmendem Verbrauch
und sinkenden Preisen auch wohl den Lebensmitteln zugerechnet. Die
Lebensmittelsteuern treffen dagegen ohne solche Abstufung auch die minder
wohlhabenden Klassen. Durch die indirekte Erhebungsform wird ihr Druck
zwar wesentlich abgeschwächt, im übrigen sprechen aber dieselben volks-
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründe gegen sie, wie gegen die
Besteuerung der kapitallosen Arbeit (8 137 Abs. 4 und § 149 Abs. 3).
In Deutschland sind sie bis auf die Salzsteuer abgeschafft und auch diese hat
bedeutende Ermäßigungen erfahren (§ 169).2) Neuerdings sind den Ver-
brauchssteuern die Leuchtmittel= und die Zündwarensteuer hinzu-
getreten (8 170).
1) D. Aufwands-(Luxus-steuern,
die in Preußen für die Haltung von
Dienstboten, Pferden und Wagen einge-
führt waren (1810), sind als unergiebig
und lästig alsbald wieder aufsgehoben
worden (1814). Für das Reich kommen
der Kraf fahrzeugstempel (§ 158 Abf. 26),
der Zoll auf Seide und Leckerbissen (§ 162
Abs. 2 3,5) u. die Schaumweinsteuer (8 164)
in Betracht. Gemeindebesteuerung § 80
Anm. 6.
#2) Die wieder eingeführten Getreide-
u. Viehzölle (5 162 Abs. 21) sind ihrem
Wesen nach Schußzzölle. — In rntschie-
denem Gegensatze stehen Englands und
Frankreichs Steuersysteme. England hat
sowohl die Monopole als die Lebens-
mittelsteuern beseitigt, die indirekte Be-
steuerung auf nur wenige Genußmittel
beschränkt und auch bezüglich dieser alle
örtlichen Steuern ausgeschlossen. — In
Frankreich haben sich dagegen die in-
direkten Steuern besonders üppig entfaltet.
Die örtlichen, auf die Lebensmittel ge-
legten Sleuern (octrois), die schon wäh-
rend der Revolution wieder eingeführt
waren, bilden die Hauptquelle der Ge-
meindewirtschaft und sind seitdem auch für
den Staat in immer weiterem Umsange
nutzbar gemacht. Daneben besteht das
hohe enregistrement (§5 154 Anm. 1)
und das Monopol auf Tabak (§ 167
Anm. 4), Schießpulver und Streichhölzer.
— Die in beiden Ländern sehr hohen
indirekten Steuern sind somit in England
möglichst intensiv, in Frankreich möglichst
extensiv angelegt.