Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Finanzen; Indirekte Steuern. 5 151. 
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meist wieder beseitigt sind. Die Steuererhebung von den im Inlande er- 
zeugten Verbrauchsgegenständen schloß sich deshalb an die Herstellung an, 
die der Staat sich entweder ausschließlich selbst vorbehielt (Monopol) oder 
im Privatverkehr überwachte und besteuerte (Fabrikatsteuer). In Deutsch- 
land sind im Interesse der gewerblichen Freiheit alle Monopole beseitigt; 
es kommen somit neben Stempeln und Grenzzöllen als innere Ver- 
brauchsteuern nur Fabrikatsteuern in betracht (d). 
Die Scheidung der Grenzzölle von den inneren Verbrauchsteuern ist 
hiernach eine nur äußerliche, durch die Art der Erhebung bedingte. Ihre 
Gegenstände sind, soweit deren Herstellung überhaupt im Inlande statt- 
findet, dieselben, und beide Abgaben zerfallen nach diesen in Aufwands- 
(Luxus-), Genußmittel= und Lebensmittelsteuern. Die beiden 
ersteren schließen sich der Wohlhabenheit der Besteuerten an und sind dem- 
gemäß einer starken, nur durch die Rücksicht auf den finanziellen Erfolg 
bedingten Anspannung fähig.1) Ihre wichtigsten Gegenstände sind im Aus- 
landsverkehre die Kolonialwaren, im inneren Verkehre die Getränke Schaum- 
wein (§ 164), Branntwein (8 165) und Bier (§ 166), der Tabak (8 167) 
und der Rübenzucker (8 168). Letzterer wird bei zunehmendem Verbrauch 
und sinkenden Preisen auch wohl den Lebensmitteln zugerechnet. Die 
Lebensmittelsteuern treffen dagegen ohne solche Abstufung auch die minder 
wohlhabenden Klassen. Durch die indirekte Erhebungsform wird ihr Druck 
zwar wesentlich abgeschwächt, im übrigen sprechen aber dieselben volks- 
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründe gegen sie, wie gegen die 
Besteuerung der kapitallosen Arbeit (8 137 Abs. 4 und § 149 Abs. 3). 
In Deutschland sind sie bis auf die Salzsteuer abgeschafft und auch diese hat 
bedeutende Ermäßigungen erfahren (§ 169).2) Neuerdings sind den Ver- 
brauchssteuern die Leuchtmittel= und die Zündwarensteuer hinzu- 
getreten (8 170). 
1) D. Aufwands-(Luxus-steuern, 
die in Preußen für die Haltung von 
Dienstboten, Pferden und Wagen einge- 
führt waren (1810), sind als unergiebig 
und lästig alsbald wieder aufsgehoben 
worden (1814). Für das Reich kommen 
der Kraf fahrzeugstempel (§ 158 Abf. 26), 
der Zoll auf Seide und Leckerbissen (§ 162 
Abs. 2 3,5) u. die Schaumweinsteuer (8 164) 
in Betracht. Gemeindebesteuerung § 80 
Anm. 6. 
#2) Die wieder eingeführten Getreide- 
u. Viehzölle (5 162 Abs. 21) sind ihrem 
Wesen nach Schußzzölle. — In rntschie- 
denem Gegensatze stehen Englands und 
Frankreichs Steuersysteme. England hat 
sowohl die Monopole als die Lebens- 
mittelsteuern beseitigt, die indirekte Be- 
steuerung auf nur wenige Genußmittel 
  
beschränkt und auch bezüglich dieser alle 
örtlichen Steuern ausgeschlossen. — In 
Frankreich haben sich dagegen die in- 
direkten Steuern besonders üppig entfaltet. 
Die örtlichen, auf die Lebensmittel ge- 
legten Sleuern (octrois), die schon wäh- 
rend der Revolution wieder eingeführt 
waren, bilden die Hauptquelle der Ge- 
meindewirtschaft und sind seitdem auch für 
den Staat in immer weiterem Umsange 
nutzbar gemacht. Daneben besteht das 
hohe enregistrement (§5 154 Anm. 1) 
und das Monopol auf Tabak (§ 167 
Anm. 4), Schießpulver und Streichhölzer. 
— Die in beiden Ländern sehr hohen 
indirekten Steuern sind somit in England 
möglichst intensiv, in Frankreich möglichst 
extensiv angelegt.