Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

306 Finanzen des Reichs. 8 176. 
wiesenen indirekten Steuern (Abs. 3) einigen Ausgleich gefunden hätte, 
wurden diese Mehrerträge doch zuerst den Bundesstaaten überwiesen, um 
die bundesmäßige Gestaltung des Reichs besser zum Ausdruck zu bringen, 
das Bewilligungsrecht des Reichstags durch Forterhebung der Ma- 
trikularbeiträge sicher zu stellen und den Bundesstaaten Anteil an den 
erhöhten Steuereinnahmen zu sichern.) Diese Absichten haben sich nicht 
erfüllt; dagegen wurde die Ubersicht und die Abrechnung zwischen Reich 
und Bundesstaaten wesentlich erschwert, und der Haushalt der letzteren 
bei den fortgesetzten Schwankungen der Matrikularbeiträge und der 
Uberweisungen erheblich gestört. Im Reiche, dessen großer Mehrbedarf 
wesentlich den Bundesstaaten zur Last fiel, wurde in Ermangelung 
einer selbständigen Verantwortlichkeit vielfach nicht mit der nötigen 
Sparsamkeit und Vorsicht gewirtschaftet. Es wurden wiederholt größere 
Ausgaben ohne die erforderliche Deckung beschlossen, der Haushalt schloß 
fortdauernd mit großen Fehlbeträgen ab und die Reichsschuld, die als 
Finanzschuld einer starken Tilgung besonders bedurft hätte, wuchs ohne 
diese unausgesetzt fort. 
Eine gründliche Finanzreform erschien unerläßlich. Die ersten dieser- 
halb erlassenen Gesetze?) hatten nur einen beschränkten Erfolg. Eine ein- 
greifende Regelung hat dagegen im Jahre 1909 stattgefundens) und diese hat 
eine erhebliche Gesundung der Reichsfinanzen zur Folge gehabt. Sie 
bewegt sich in drei Richtungen. 
1. Die Beseitigung der ständigen Fehlbeträge und die dadurch veranlaßte 
fortgesetzte Erhöhung der Reichsschuld forderte eine erhebliche Erhöhung 
der Reichseinnahmen. Dieserhalb wurden die Überweisungen an 
die Bundesstaaten (Abs. 5) größtenteils beseitigts). Zur Verteilung 
an diese gelangt — abgesehen von Belassung eines Teils der Erbschafts 
steuer (§ 156 Abs. 2) und der Zuwachssteuer (8§ 159 Abs. 1) — nur noch 
die Branntweinverbrauchsabgabe (8 165 Abs. 3). Außerdem galt es, 
die Einnahmen aus den Reichssteuern um den erheblichen Betrag von 
500 Mill. Mark zu erhöhen. Dieserhalb wurde — nachdem bereits 1906 
die Erbschaftssteuer (§J156 Abs. 2), und die Zigarettensteuer (8§ 167 Abs. 3, 
neueingeführt und die Reichsstempelsteuer (§ 158) und die Brausteuer 
(§ 166 Abs. 2) erweitert waren — im Jahre 1909 die Wechsel= und 
nochmals die Reichsstempelsteuer erweitert (§ 157, 158), der Kaffee= und 
Teczoll erhöht (§ 162 Abs. 25), die Branntwein-, Brau= und Tabak- 
)Den Bundesstaaten waren dem- 8# ist ausgehoben Eb. R#O. Art. 55 
gemäß überwiesen worden ein Teil der Zölle Abs. 1. 
und der Tabakssteuer (1879, sg. Franken- ") Die Überweisungen wurden auf- 
steinsche Klausel), die Reichsstempelsteuer gehoben für Zölle und Tabaksteuer G. 
u. die Branntweinsteuerverbrauchsabgabe. 04 (Anm. 7) § 1 und für die Reichs- 
*!) G. 14. Mai 04 (RGB. 196) und stempelsteuer G. 09 (Anm. 8) Art. 1 8 5 
3. Juni 06 (das. 620). Abs. 2. 
8) G. 15. Juli 09 (RG. 743). Art. 1