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wiesenen indirekten Steuern (Abs. 3) einigen Ausgleich gefunden hätte,
wurden diese Mehrerträge doch zuerst den Bundesstaaten überwiesen, um
die bundesmäßige Gestaltung des Reichs besser zum Ausdruck zu bringen,
das Bewilligungsrecht des Reichstags durch Forterhebung der Ma-
trikularbeiträge sicher zu stellen und den Bundesstaaten Anteil an den
erhöhten Steuereinnahmen zu sichern.) Diese Absichten haben sich nicht
erfüllt; dagegen wurde die Ubersicht und die Abrechnung zwischen Reich
und Bundesstaaten wesentlich erschwert, und der Haushalt der letzteren
bei den fortgesetzten Schwankungen der Matrikularbeiträge und der
Uberweisungen erheblich gestört. Im Reiche, dessen großer Mehrbedarf
wesentlich den Bundesstaaten zur Last fiel, wurde in Ermangelung
einer selbständigen Verantwortlichkeit vielfach nicht mit der nötigen
Sparsamkeit und Vorsicht gewirtschaftet. Es wurden wiederholt größere
Ausgaben ohne die erforderliche Deckung beschlossen, der Haushalt schloß
fortdauernd mit großen Fehlbeträgen ab und die Reichsschuld, die als
Finanzschuld einer starken Tilgung besonders bedurft hätte, wuchs ohne
diese unausgesetzt fort.
Eine gründliche Finanzreform erschien unerläßlich. Die ersten dieser-
halb erlassenen Gesetze?) hatten nur einen beschränkten Erfolg. Eine ein-
greifende Regelung hat dagegen im Jahre 1909 stattgefundens) und diese hat
eine erhebliche Gesundung der Reichsfinanzen zur Folge gehabt. Sie
bewegt sich in drei Richtungen.
1. Die Beseitigung der ständigen Fehlbeträge und die dadurch veranlaßte
fortgesetzte Erhöhung der Reichsschuld forderte eine erhebliche Erhöhung
der Reichseinnahmen. Dieserhalb wurden die Überweisungen an
die Bundesstaaten (Abs. 5) größtenteils beseitigts). Zur Verteilung
an diese gelangt — abgesehen von Belassung eines Teils der Erbschafts
steuer (§ 156 Abs. 2) und der Zuwachssteuer (8§ 159 Abs. 1) — nur noch
die Branntweinverbrauchsabgabe (8 165 Abs. 3). Außerdem galt es,
die Einnahmen aus den Reichssteuern um den erheblichen Betrag von
500 Mill. Mark zu erhöhen. Dieserhalb wurde — nachdem bereits 1906
die Erbschaftssteuer (§J156 Abs. 2), und die Zigarettensteuer (8§ 167 Abs. 3,
neueingeführt und die Reichsstempelsteuer (§ 158) und die Brausteuer
(§ 166 Abs. 2) erweitert waren — im Jahre 1909 die Wechsel= und
nochmals die Reichsstempelsteuer erweitert (§ 157, 158), der Kaffee= und
Teczoll erhöht (§ 162 Abs. 25), die Branntwein-, Brau= und Tabak-
)Den Bundesstaaten waren dem- 8# ist ausgehoben Eb. R#O. Art. 55
gemäß überwiesen worden ein Teil der Zölle Abs. 1.
und der Tabakssteuer (1879, sg. Franken- ") Die Überweisungen wurden auf-
steinsche Klausel), die Reichsstempelsteuer gehoben für Zölle und Tabaksteuer G.
u. die Branntweinsteuerverbrauchsabgabe. 04 (Anm. 7) § 1 und für die Reichs-
*!) G. 14. Mai 04 (RGB. 196) und stempelsteuer G. 09 (Anm. 8) Art. 1 8 5
3. Juni 06 (das. 620). Abs. 2.
8) G. 15. Juli 09 (RG. 743). Art. 1